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Zuverlässigkeitsgewerbe: die Ausnahme vom „sofort loslegen“

Der Normalfall in Österreich ist angenehm: Wer sein Gewerbe vollständig anmeldet, darf mit der Tätigkeit beginnen und muss nicht auf einen Bescheid warten. Für dreizehn Ziffern des § 94 gilt genau das nicht — und wer den Unterschied nicht kennt, macht sich strafbar, ohne es zu merken.

Was das Gesetz sagt

§ 95 Abs 1 GewO ordnet für die unten aufgezählten Gewerbe an, dass die Behörde die Zuverlässigkeit des Bewerbers prüft (§ 87 Abs 1 Z 3). Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften trifft das die in § 13 Abs 7 genannten Personen. Und dann folgt der Satz, um den es geht:

„Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.“
Rechtskraft, nicht Zustellung. Es genügt nicht, dass der Bescheid da ist. Wer vorher beginnt, übt ein Gewerbe aus, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben — und das ist nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO eine „Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist“.

Die dreizehn Gewerbe

§ 95 Abs 1 verweist auf die Ziffern 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 des § 94 GewO:

Ziffer Gewerbe
§ 94 Z 5 Baumeister, Brunnenmeister
§ 94 Z 10 Chemische Laboratorien
§ 94 Z 16 Elektrotechnik
§ 94 Z 18 Pyrotechnische Artikel (Erzeugung + Handel)
§ 94 Z 25 Gas- und Sanitärtechnik
§ 94 Z 32 Herstellung von Arzneimitteln und Giften
§ 94 Z 36 Inkassoinstitute
§ 94 Z 56 Reisebüros
§ 94 Z 62 Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachung)
§ 94 Z 65 Sprengungsunternehmen
§ 94 Z 75 Gewerbliche Vermögensberatung
§ 94 Z 80 Waffengewerbe (Büchsenmacher) inkl. Waffenhandel
§ 94 Z 82 Holzbau-Meister

Die Ziffern stammen aus dem Gesetzestext, nicht aus unserem Datenbestand. Das ist Absicht: Eine Liste, die sich aus den eigenen Daten erzeugt, bestätigt nur, was man dort ohnehin eingetragen hat.

Ein zweiter Unterschied, der oft übersehen wird

Nach § 95 Abs 2 GewO ist bei diesen Gewerben die Bestellung eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers genehmigungspflichtig. Anderswo genügt eine Anzeige; hier braucht es ein Ansuchen und eine Genehmigung, die zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs 2 beziehungsweise § 47 Abs 2 erfüllt sind. Wer über einen gewerberechtlichen Geschäftsführer in eines dieser Gewerbe einsteigt, plant also einen Behördenschritt mehr ein.

Was hier offen ist

Für die Versicherungsvermittlung führen wir im Datenbestand ebenfalls „nicht sofort möglich“. Diese Zuordnung ist nicht durch § 95 Abs 1 gedeckt — die Ziffer steht dort nicht, und § 137 GewO enthält dazu nichts. Sie kann auf einer anderen Grundlage beruhen (die Versicherungsvermittlung hat ein eigenes, unionsrechtlich geprägtes Regime), die wir hier nicht geprüft haben. Wir lassen die Angabe deshalb stehen und sagen dazu, dass sie ungeprüft ist, statt sie stillschweigend in die Liste oben aufzunehmen.

Häufige Fragen

Was ist ein Zuverlässigkeitsgewerbe?

Ein Gewerbe, bei dem die Behörde vor dem Start prüft, ob die Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 95 Abs 1 GewO zählt dreizehn Ziffern des § 94 auf, für die das gilt. Es ist keine zusätzliche Prüfung im Sinne einer Befähigungsprüfung, sondern eine Prüfung der Person nach § 87 Abs 1 Z 3.

Darf ich nach der Anmeldung sofort zu arbeiten beginnen?

Nein — und das ist der ganze Unterschied. § 95 Abs 1 GewO sagt wörtlich: „Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.“ Für alle anderen Gewerbe gilt der Normalfall, dass die Tätigkeit mit vollständiger Anmeldung beginnen darf. Hier nicht.

Was passiert, wenn ich trotzdem früher anfange?

Dann üben Sie ein Gewerbe aus, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. § 366 Abs 1 Z 1 GewO stellt das unter Strafe: „Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist.“ Der Bescheid muss nicht nur da sein, er muss rechtskräftig sein.

Gilt für den Geschäftsführer etwas Besonderes?

Ja. Bei diesen Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers nach § 95 Abs 2 GewO genehmigungspflichtig — sie ist also nicht bloß anzuzeigen, sondern zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs 2 beziehungsweise § 47 Abs 2 erfüllt sind.

Betrifft das auch juristische Personen?

Ja. § 95 Abs 1 GewO stellt bei einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf die in § 13 Abs 7 genannten Personen ab — geprüft wird also nicht die Gesellschaft als solche, sondern der dort bezeichnete Personenkreis.

Quellen

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