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Gewerberechtlicher Geschäftsführer

GewO §39   Geprüft: April 2026

Du willst ein reglementiertes Gewerbe ausüben, hast aber selbst keinen Befähigungsnachweis? Mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer (§39 GewO) ist das möglich.

Auf einen Blick

  • Was: Eine Person mit Befähigung wird als GF bestellt
  • Wer: Der GF muss den Befähigungsnachweis besitzen
  • Beschäftigung: Mind. halbtags im Betrieb, SV-pflichtig angemeldet
  • Haftung: GF haftet persönlich für fachgerechte Ausführung
  • Kosten: Gehalt des GF (mindestens halbtags)

Wie funktioniert es?

  1. Du findest eine Person mit dem passenden Befähigungsnachweis
  2. Diese Person wird als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt
  3. Der GF wird bei der ÖGK angemeldet (sozialversicherungspflichtig)
  4. Bei der Gewerbeanmeldung wird der GF namentlich angegeben
  5. Du erhältst die Gewerbeberechtigung

Voraussetzungen für den GF

AnforderungDetails
BefähigungsnachweisMuss die vollständige Befähigung für das Gewerbe besitzen
BeschäftigungMindestens halbtags (20h/Woche) im Betrieb
SozialversicherungMuss bei der ÖGK angemeldet sein
StrafrechtlichKeine relevanten Vorstrafen
AufenthaltMuss in Österreich aufhältlich sein
Kein Scheinverhältnis! Der gewerberechtliche GF muss tatsächlich im Betrieb tätig sein und die fachliche Leitung ausüben. Ein reines "Namenleihen" ist unzulässig und kann zum Entzug der Gewerbeberechtigung führen. Die Behörde kann die tatsächliche Tätigkeit überprüfen.

Wann ist ein GF sinnvoll?

Kosten

Der GF muss als Angestellter entlohnt werden. Rechne mit mindestens den Kosten einer Halbtags-Anstellung (Gehalt + Lohnnebenkosten). Die Gewerbeanmeldung selbst bleibt kostenlos.

Alternativen

Quellen

Weiterführende Artikel

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Zuletzt geprüft: April 2026. Dies ist keine Rechtsberatung.