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Nachhilfe, Kurse, Training in Österreich: Brauche ich ein Gewerbe?

GewO §2 Abs 1 Z 12   Geprüft an RIS, VwGH und WKO: August 2026
Die Kurzantwort (Stand 2026) Nein. Unterricht fällt nach § 2 Abs 1 Z 12 GewO 1994 gar nicht unter die Gewerbeordnung — egal ob du einzeln oder in Gruppen, Kinder oder Erwachsene, gelegentlich oder hauptberuflich unterrichtest. Der Verwaltungsgerichtshof hat das am 10. März 2025 bestätigt und ausdrücklich festgehalten, dass auch eigene Kurskonzepte daran nichts ändern. Was bleibt: das Finanzamt ab dem ersten Euro Gewinn und die SVS ab 6.613,20 Euro Gewinn im Jahr (2026).

Was du machst — und was daraus folgt

Was du machstEinordnungFundstelle
Einzelnachhilfe bei dir oder beim Kind zu Hausekein Gewerbe§ 2 Abs 1 Z 12 GewO
Nachhilfe in Kleingruppen, regelmäßig, mit Gewinnkein GewerbeZ 12; WKO: Gruppe oder Einzelperson „unerheblich“
Nachhilfe über eine Plattform (du unterrichtest)kein Gewerbe — aber Dienstverhältnis prüfenZ 12; § 4 Abs 4 ASVG; VwGH Ro 2024/08/0003
Nachhilfelehrkräfte an Dritte vermittelnfreies GewerbeVermittlungs-Sammelwortlaut, Zusatz „Nachhilfeagentur“
Sprachkurse, Konversation, Prüfungsvorbereitungkein GewerbeZ 12 („Vermittlung von Wissen und Kenntnissen“)
Musikunterrichtkein GewerbeZ 12 — beim Auftreten zusätzlich Z 7 (Kunst)
Tanzunterricht, einzeln oder in Kursenkein GewerbeVwGH 10.03.2025, Ro 2024/08/0003 — genau dieser Fall
Yoga, Pilates, Zumba unterrichtenkein GewerbeZ 12; WKO-Steiermark-Infoblatt
Sport- und Fitnessunterricht ohne Geräteeinsatzkein GewerbeZ 12
Eigene Kurskonzepte für den eigenen Unterricht schreibenkein Gewerbe — ändert nichtsVwGH: „Vorbereitungshandlungen“
Trainingskonzepte für andere erstellen, die dann unterrichtenfreies GewerbeVwGH; bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe
Seminare, Vorträge, Workshops mit fixem Curriculumkein GewerbeWKO-FAQ: „Nein“
Coaching mit individuellem Ziel und individuellem Prozessreglementiert§ 94 Z 46 Lebens- und Sozialberatung; § 119 GewO
Beratung nach Analyse der Ist-Situationreglementiert§ 94 Z 74 Unternehmensberatung (je nach Inhalt)
Fahrsicherheitstrainingkein Gewerbe — aber KFG- und FSG-GenehmigungVwGH 25.03.2004, 2003/07/0131
Studio mit Geräten, Warenverkauf, RaumvermietungGewerbe für den Zusatzteilder Unterricht bleibt Z 12
Tanzschule, Schischule als EinrichtungLandesrechtLandeskompetenz, kein Bundes-Gewerberecht
Kinderbetreuung, Tagesmutter, BabysittingLandesrechtLandeskompetenz

Warum das so ist: der Einleitungssatz ist wichtiger als die Ziffer

§ 2 Abs 1 GewO sagt nicht, dass man für diese Tätigkeiten keine Berechtigung braucht. Er sagt, das Bundesgesetz sei auf sie „nicht anzuwenden“. Das ist keine Befreiung von einer Pflicht, sondern der Ausschluss des ganzen Gesetzes.

§ 2 Abs 1 Z 12 GewO 1994 wörtlich „die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen“

Der hervorgehobene Halbsatz wird fast überall übersehen — und er ist der Grund, warum die verbreitete Formel „allein unterrichten ist frei, mit Angestellten brauchst du ein Gewerbe“ im Gesetzestext keine Stütze findet. Die Ziffer nimmt die unterrichtende Person und die Einrichtung aus.

„Im Zweifel lieber anmelden“ geht hier nicht Bei den Ausnahmen des § 2 GewO kann, wie die Wirtschaftskammer selbst schreibt, „keine Gewerbeberechtigung erlangt werden“. Und ein Schein, den du nicht brauchst, hilft auch sozialversicherungsrechtlich nicht: Der VwGH hat 2025 festgehalten, dass eine Tätigkeit, für die überhaupt keine Gewerbeberechtigung erforderlich wäre, nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 4 lit a ASVG fällt. Er kostet Beiträge und Grundumlage und ändert nichts. Im Zweifel fragst du also — beim Gründerservice oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde —, statt anzumelden.

Das Urteil, das es klarstellt: VwGH 10.03.2025

Eine Tanzpädagogin hielt Tanzkurse an einer Volkshochschule. Sie besaß eine Gewerbeberechtigung — „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“. Sie half ihr nicht, weil sie sie für ihre Tätigkeit gar nicht brauchte. Drei Sätze aus dem Erkenntnis (Ro 2024/08/0003) tragen diese ganze Seite:

Der letzte Satz ist der praktisch wertvollste. Die häufigste Fehlauskunft zu diesem Thema stammt nämlich nicht von einem Blog, sondern aus einem Kammer-Infoblatt vom Dezember 2025, das Unterricht „ohne einen dahinterstehenden Schulungsplan“ als die gewerbefreie Variante beschreibt — und der Verwaltungsgerichtshof hatte neun Monate zuvor bereits anders entschieden. Die WKO-Bundesseite sagt ebenfalls das Gegenteil des Landesinfoblatts: Dort ist ein vorgegebenes Schulungskonzept gerade das Kennzeichen von Unterricht.

Unterricht oder Beratung? Die Linie, die man anwenden kann

 Unterricht — kein GewerbeBeratung — Gewerbe
Ausgangspunktvorgegebenes SchulungskonzeptAnalyse der Ist-Situation der Kundin
Inhaltallgemeine und fachliche Lehrinhalteauf den Einzelfall zugeschnittene Inhalte
AnpassungAuswahl aus vorhandenen ModulenAnleitung zur Umsetzung im konkreten Fall
Eigene Kurskonzepteändern nichts (VwGH 2025)
Rechtsfolge§ 2 Abs 1 Z 12 GewO, Neue Selbständigefreies oder reglementiertes Gewerbe
Der Merksatz Du unterrichtest, solange dein Inhalt vor dem Kunden da war. Du berätst, sobald der Inhalt erst aus dem Fall des Kunden entsteht.

Für Coaching ist die Frage damit konkret beantwortbar: Legst du zu Beginn gemeinsam mit einer einzelnen Person deren individuelles Ziel fest und begleitest sie im Prozess dorthin, ist das Lebens- und Sozialberatung nach § 119 Abs 1 GewO und braucht eine Berechtigung. Hast du ein Programm und die Person bucht es, ist es Unterricht. Entscheidend ist die Leistung, nicht die Selbstbezeichnung — wer beides anbietet, braucht die Berechtigung für den Beratungsteil. Fehlt dir dafür die formale Ausbildung, führt der Weg über die individuelle Befähigung nach § 19 GewO.

Kein Gewerbe heißt nicht: keine Meldung

Das ist die Lücke, an der es teuer wird. Mehrere Ratgeber schreiben sinngemäß „kein Gewerbeschein, also melde dich einfach beim Finanzamt“ — und erwähnen die SVS mit keinem Wort. Die Kette ist aber vierteilig:

  1. Unterricht ist steuerlich selbständige Arbeit§ 22 Z 1 lit a EStG nennt die „unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“ ausdrücklich.
  2. Wer solche Einkünfte hat und keine Gewerbeberechtigung braucht, ist Neue oder Neuer Selbständiger nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.
  3. Das ist ein Auffangtatbestand, keine Wahlmöglichkeit.
  4. Die Pflichtversicherung beginnt über der Versicherungsgrenze von 6.613,20 Euro Gewinn im Jahr (2026). Die Meldung ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit selbst zu erstatten.
Zwei Zahlen, die nicht zusammengehören Die 55.000 Euro aus der Kleinunternehmerregelung sind eine Umsatzgrenze und betreffen die Umsatzsteuer sowie eine GSVG-Ausnahme für Gewerbetreibende. Für Neue Selbständige gibt es diese Ausnahme nicht — dort zählt allein die Versicherungsgrenze von 6.613,20 Euro Gewinn. Wer beide Zahlen verwechselt, hält sich für SVS-frei und bekommt die Beiträge rückwirkend vorgeschrieben, zuzüglich eines Beitragszuschlags von 9,3 Prozent.

Ohne Gewerbeberechtigung gibt es außerdem keine WKO-Mitgliedschaft und keine Grundumlage. Was an Beiträgen tatsächlich anfällt und wie die Nachbemessung funktioniert, steht auf Was kostet ein Gewerbe?

Ab wann wird aus Kursen eine Privatschule?

Diese Frage beantwortet sonst kaum jemand mit dem Gesetzestext — dabei ist sie erstaunlich klar. § 2 Abs 1 Privatschulgesetz verlangt drei Merkmale gemeinsam: eine „Mehrzahl von Schülern“, einen „festen Lehrplan“ und ein erzieherisches Ziel. Und Abs 2 definiert das dritte Merkmal eng — verlangt wird „die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht“.

Der Punkt, an dem sich zwei Gesetze widersprechen — zu deinen Gunsten Genau das Merkmal, das die Gewerbeordnung nicht verlangt, verlangt das Privatschulgesetz zwingend. Beim Gewerberecht genügt laut VwGH „die Vermittlung bestimmter Fertigkeiten“ ohne erzieherisches Ziel; beim Schulrecht ist das erzieherische Ziel die Voraussetzung. Ein Nachhilfeinstitut, das Mathematik in Kleingruppen unterrichtet, erfüllt daher weder das eine noch das andere Regime vollständig: kein Gewerbe, aber auch keine Privatschule.

Wer dagegen einen kompletten Bildungsgang mit Erziehungsauftrag anbietet — die typische Alternativschule —, muss die Errichtung mindestens drei Monate vor der Eröffnung anzeigen; die Schulbehörde kann binnen zwei Monaten untersagen, sonst darf eröffnet werden (§ 7 Privatschulgesetz).

Was wir nicht sicher wissen

Vier offene Punkte — bewusst offen
  • Aufgezeichnete Videokurse ohne Interaktion. Live-Online-Unterricht ist von der Formulierung „jede sonstige Form der Vermittlung von Wissen“ zweifellos erfasst. Für den reinen Verkauf fertiger Videodateien haben wir keine österreichische Quelle gefunden — die auffindbaren Antworten stammen aus Deutschland und gelten hier nicht.
  • Die Angestellten-Formel. Dass ab eigenen Mitarbeitern ein Gewerbe nötig werde, steht in vielen Ratgebern — aber in keiner Fundstelle. Der Gesetzeswortlaut spricht eher dagegen. Wir behaupten deshalb weder das eine noch das andere.
  • Privatschulgesetz und Kursanbieter. Der Abschnitt oben ist Subsumtion unter einen klaren Gesetzeswortlaut, nicht Judikatur. Uns ist keine Entscheidung bekannt, die einen Nachhilfeanbieter am Privatschulgesetz misst.
  • Landesrecht. Für Tanz- und Schischulen als Einrichtungen sowie für Kinderbetreuung sind die Länder zuständig. Wir haben die neun Landesgesetze nicht geprüft und nennen deshalb keine Länderliste.

Häufige Fragen

Brauche ich für Nachhilfe ein Gewerbe in Österreich?

Nein. Unterricht fällt nach § 2 Abs 1 Z 12 GewO 1994 gar nicht unter die Gewerbeordnung — das Gesetz ist auf diese Tätigkeit ausdrücklich „nicht anzuwenden“. Es gibt deshalb auch nichts anzumelden: Für Privatunterricht kann gar keine Gewerbeberechtigung erteilt werden.

Ab wie vielen Schülern brauche ich ein Gewerbe?

Es gibt keine solche Zahl. Die Wirtschaftskammer schreibt ausdrücklich, ob „eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird“, sei für die Einordnung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich. Auch Regelmäßigkeit und Gewinnabsicht ändern nichts — die Gewerbsmäßigkeit wird erst geprüft, wenn die Gewerbeordnung überhaupt anwendbar ist, und bei § 2 ist sie es nie.

Ich habe eigene Kurskonzepte geschrieben — brauche ich jetzt doch ein Gewerbe?

Nein. Der Verwaltungsgerichtshof hat am 10. März 2025 entschieden, dass inhaltliche Planungen und Konzepte für den eigenen Unterricht „Vorbereitungshandlungen“ sind, die „ebenso wie die Unterrichtstätigkeit selbst“ unter die Ausnahme des § 2 Abs 1 Z 12 GewO fallen. Das ist der Punkt, an dem die meisten Ratgeber — und ein Kammer-Infoblatt vom Dezember 2025 — noch das Gegenteil sagen.

Yoga, Pilates oder Zumba unterrichten — Gewerbeschein nötig?

Nein. Das Erteilen von Yoga-, Pilates- oder Zumba-Unterricht ist Unterricht im Sinn des § 2 Abs 1 Z 12 GewO; die Wirtschaftskammer Steiermark schreibt das in ihrem Infoblatt selbst so. Eine Gewerbeberechtigung brauchst du erst für Zusatzangebote, die kein Unterricht sind — Warenverkauf, Raumvermietung, Gerätebetrieb.

Muss ich mich bei der Wirtschaftskammer anmelden, wenn ich Nachhilfe gebe?

Nein. Die Kammermitgliedschaft knüpft an die Gewerbeberechtigung an. Ohne Berechtigung gibt es keine Mitgliedschaft und keine Grundumlage — die WKO Steiermark formuliert das für Unterrichtstätigkeiten wörtlich so.

Trainer, Workshop, Seminar: Gewerbe oder Neue Selbständige?

Neue Selbständige. Die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen und Workshops unterliegt nicht der Gewerbeordnung; wer daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und dafür keine Gewerbeberechtigung braucht, ist Neue oder Neuer Selbständiger nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Die SVS-Pflichtversicherung beginnt über der Versicherungsgrenze von 6.613,20 Euro Gewinn im Jahr (2026).

Darf ich mich Coach nennen, ohne ein Gewerbe zu haben?

Entscheidend ist nicht das Wort, sondern die Leistung. Sobald du mit einer einzelnen Person deren individuelles Ziel festlegst und sie im Prozess dorthin begleitest, ist das Lebens- und Sozialberatung — ein reglementiertes Gewerbe nach § 94 Z 46 in Verbindung mit § 119 Abs 1 GewO. Ein Gruppenseminar mit fixem Programm bleibt Unterricht, auch wenn du es Coaching nennst.

Nachhilfe über eine Plattform — was gilt da?

Der Unterricht selbst bleibt gewerbefrei. Die eigentliche Frage ist eine andere: ob du in Wahrheit freie Dienstnehmerin oder freier Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG bist — dann meldet dich der Auftraggeber, und du bist nicht selbständig. Genau darum ging der VwGH-Fall 2025. Als offenes Kriterium nennt das Erkenntnis die Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel.

Braucht ein Nachhilfeinstitut ein Gewerbe?

Für den Unterricht nicht. § 2 Abs 1 Z 12 GewO nimmt neben der unterrichtenden Person ausdrücklich auch „den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen“ aus; der OGH hat das für eine Volkshochschule bejaht. Ein Gewerbe brauchst du für die Teile, die kein Unterricht sind — etwa wenn du Lehrkräfte an Dritte vermittelst, statt die Leistung selbst zu schulden.

Ab wann ist mein Kursangebot eine Privatschule?

Erst wenn alle drei Merkmale des § 2 Abs 1 Privatschulgesetz zusammenkommen: eine Mehrzahl von Schülern, ein fester Lehrplan und ein erzieherisches Ziel. Das dritte Merkmal ist eng definiert — § 2 Abs 2 verlangt „die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht“. Ein Mathematik-Nachhilfekurs verfolgt das nicht.

Nachhilfe: ab wann muss ich Steuern zahlen?

Einkommensteuer fällt ab dem ersten Euro Gewinn an — steuerfrei bleibt der Gewinn nur innerhalb der Nullzone des Einkommensteuertarifs. Die SVS-Pflichtversicherung beginnt getrennt davon über 6.613,20 Euro Gewinn im Jahr (2026). Die Meldung an die SVS ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit selbst zu erstatten.

Quellen

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Rechtsstand August 2026, geprüft an RIS, VwGH-Volltext und WKO. Die Versicherungsgrenze der SVS und die Steuertarifstufen ändern sich jährlich — prüfe sie vor einer Entscheidung nach. Das ist keine Rechts- oder Steuerberatung.