Wann brauche ich in Österreich KEIN Gewerbe?
GewO §2
Geprueft: April 2026
Die Gewerbeordnung gilt nicht fuer alles. Bestimmte Taetigkeiten sind ausdruecklich ausgenommen (§2 GewO). Hier die wichtigsten Faelle.
Ausgenommen von der Gewerbepflicht
Diese Taetigkeiten brauchen KEIN Gewerbe
- Freie Berufe: Aerzte, Rechtsanwaelte, Notare, Steuerberater, Architekten (Ziviltechniker), Wirtschaftspruefer — eigene Berufsgesetze. Hierher gehoert auch die rechtsverbindliche Vermessung: sie ist dem Ingenieurkonsulenten fuer Vermessungswesen nach §3 Abs 2 Z 2 ZTG 2019 vorbehalten, ein Gewerbe Vermessungswesen gibt es nicht. Messarbeit ohne Grundbuchwirkung laeuft dagegen als Ingenieurbuero, §94 Z 69.
- Land- und Forstwirtschaft: Urproduktion, Ab-Hof-Verkauf eigener Produkte, Buschenschank
- Kuenstlerische Taetigkeiten: Bildende Kunst, darstellende Kunst, Musik — sofern die kuenstlerische Leistung im Vordergrund steht
- Privatunterricht und Erziehung (§2 Abs 1 Z 12): Nachhilfe, Sprach-, Musik-, Yoga-, Tanz- und Sportunterricht — und ausdruecklich auch der Betrieb der Anstalten, die diesen Aufgaben dienen. Ein Nachhilfeinstitut ist damit ebenso ausgenommen wie die einzelne Stunde. Ausfuehrlich: Nachhilfe, Kurse, Training →
- Privatverkauf: Gelegentliche Tausch- und Verkaufsgeschaefte (z.B. Flohmarkt) ohne Gewinnabsicht
Nicht verwechseln: „Neue Selbständige“ ist keine Ausnahme von der Gewerbeordnung
Der Begriff stammt aus dem Sozialversicherungsrecht (§2 Abs 1 Z 4 GSVG), nicht
aus der Gewerbeordnung. Er beschreibt, wie jemand pflichtversichert ist — nicht, ob
eine Gewerbeberechtigung nötig ist. Die Reihenfolge ist zwingend: Erst wird geprüft, ob die
Gewerbeordnung überhaupt anwendbar ist; erst danach stellt sich die Frage nach der
Versicherung. Und die Kategorie ist ein Auffangtatbestand: Das Gesetz greift
nur, „wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung
eingetreten ist“ — aussuchen kann man es sich also nicht.
Wie erkenne ich den Unterschied?
| Merkmal | Gewerbe noetig | Kein Gewerbe |
|---|---|---|
| Regelmaeßigkeit | Wiederholte, dauerhafte Taetigkeit — und schon eine einmalige Handlung, wenn Wiederholungsabsicht erkennbar ist oder sie laengere Zeit erfordert (§1 Abs 4 GewO) | ein echter Einzelfall ohne Wiederholungsabsicht |
| Gewinnabsicht | Ja, auf Erwerb gerichtet | Hobby, Liebhaberei |
| Selbststaendigkeit | Eigenes Risiko, eigene Organisation | Angestellt (Dienstvertrag) |
Grauzone beachten!
Viele Taetigkeiten liegen im Grenzbereich. Aber Vorsicht mit dem Rat „im Zweifel lieber anmelden“: Wo eine Ausnahme des §2 GewO greift, ist sie zwingend — eine Gewerbeberechtigung ist dafuer gar nicht erlangbar. Im Zweifel also fragen, nicht anmelden:
- WKO-Gruenderservice kontaktieren (kostenlose Beratung)
- Bezirksverwaltungsbehoerde fragen
Haeufige Beispiele
| Taetigkeit | Gewerbe? | Erklaerung |
|---|---|---|
| Freelance-Programmierer | Meistens JA | Freies Gewerbe "IT-Dienstleistungen" |
| Freiberuflicher Journalist | NEIN | Freier Beruf (Pressegesetz) |
| Online-Shop betreiben | JA | Handelsgewerbe (freies Gewerbe) |
| Nachhilfe geben | NEIN | Privatunterricht, §2 Abs 1 Z 12 — auch organisiert und auch als Institut |
| Honig verkaufen (eigene Bienen) | NEIN | Land-/Forstwirtschaft (Urproduktion) |
| Torten fuer Freunde backen | NEIN | Kein Gewerbsmaeßigkeit |
| Torten gewerblich verkaufen | JA | Konditor (reglementiertes Gewerbe!) |
| Yoga-Kurse anbieten | NEIN | Unterricht, §2 Abs 1 Z 12 — SV-seitig meist Neue Selbstaendige |
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Zuletzt geprueft: April 2026. Dies ist keine Rechtsberatung.
Im Zweifel: WKO-Gruenderservice kontaktieren.