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"Kleingewerbe" in Österreich — Klarstellung

GewO + UStG   Grenzen + Historie an RIS, BGBl, SVS, WKO und USP geprüft: August 2026
Die kurze Antwort (Stand 2026) „Kleingewerbe“ gibt es im österreichischen Recht nicht. Gemeint ist meist die USt-Kleinunternehmerregelung: €55.000 Umsatz brutto pro Jahr (seit 1.1.2025, davor €35.000 netto) — oder die SVS-Kleinstunternehmer-Ausnahme: Umsatz max. €55.000 und Gewinn max. €6.613,20 (Wert 2026). Ein Wort ist ein Mythos, eines betrifft die Umsatzsteuer, eines die Sozialversicherung — und die Grenzen sind nicht dieselben.
Es gibt kein "Kleingewerbe" in Österreich! Anders als in Deutschland existiert der Begriff "Kleingewerbe" im österreichischen Recht NICHT. Es gibt keine eigene Rechtsform oder Kategorie dieses Namens. Was oft gemeint ist: die Kleinunternehmerregelung (§6 UStG) oder ein Einzelunternehmen mit freiem Gewerbe.

Was stattdessen gemeint ist

Was Leute sagenWas sie meinenKorrekte Bezeichnung
"Ich will ein Kleingewerbe anmelden" Einzelunternehmen mit wenig Umsatz Gewerbeanmeldung (frei oder reglementiert) + Kleinunternehmerregelung
"Kleingewerbe ohne Gewerbeschein" Selbständig ohne Gewerbe Gibt es nicht — jede gewerbliche Tätigkeit braucht eine Gewerbeanmeldung
"Kleingewerbe wegen der Sozialversicherung" Keine SVS-Beiträge zahlen müssen Kleinstunternehmer-Ausnahme (§4 Abs 1 Z 7 GSVG): auf Antrag bei der SVS, wenn Umsatz UND Gewinn unter den Grenzen bleiben — Details unten
"Kleingewerbe Steuerfrei" Umsatzsteuerbefreiung Kleinunternehmerregelung (§6 Abs 1 Z 27 UStG): bis €55.000 Jahresumsatz (brutto) keine USt

Kleinunternehmerregelung — Was es wirklich ist

Kleinunternehmerregelung (§6 UStG)

  • Was: Befreiung von der Umsatzsteuer
  • Grenze: €55.000 Umsatz pro Kalenderjahr, brutto — seit 01.01.2025
  • Zwei Jahre zählen: Die Grenze darf weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten worden sein
  • Toleranz 10 %: Bis €60.500 darfst du im laufenden Jahr weiter ohne USt fakturieren; darüber gilt ab diesem Zeitpunkt USt für alle weiteren Rechnungen
  • Vorteil: Keine USt auf Rechnungen, keine USt-Voranmeldung
  • Nachteil: Kein Vorsteuerabzug möglich
  • Ist KEIN eigenes Gewerbe: Die Gewerbeanmeldung ist trotzdem nötig
Achtung bei älteren Angaben im Netz Die Grenze wurde mit 1. Jänner 2025 geändert — von €35.000 netto auf €55.000 brutto. Viele Seiten (und ältere Beiträge in Foren) nennen noch die alte Zahl, oft in der umgerechneten Form „€42.000“. Wer danach plant, meldet sich unnötig früh zur Umsatzsteuer an. Für 2026 gilt unverändert €55.000.

Die Grenze im Zeitverlauf — seit fast 20 Jahren nur drei Werte

Viele Websites und KI-Assistenten nennen noch €30.000 oder €35.000 — diese Grenzen galten bis 2019 beziehungsweise bis Ende 2024. Die datierte Übersicht:

ZeitraumGrenzeBasisToleranzregelRechtsgrundlage
2007–2019€30.000nettoeinmalig 15 Prozent in 5 JahrenKMU-FG 2006, BGBl I 101/2006
2020–2024€35.000nettoeinmalig 15 Prozent in 5 JahrenStRefG 2020, BGBl I 103/2019
seit 1.1.2025€55.000brutto10 Prozent bis Jahresende (= €60.500)AbgÄG 2024 + PrAG 2025
Die €42.000 standen im Gesetzblatt — waren aber nie geltendes Recht Kurios: Das AbgÄG 2024 setzte die neue Brutto-Grenze zunächst mit €42.000 fest. Noch vor dem Inkrafttreten ersetzte das PrAG 2025 den Betrag durch €55.000 — beide Änderungen wurden gemeinsam am 1.1.2025 wirksam. Die kursierende Zahl €42.000 hat also zwei Quellen: die Umrechnung der alten Netto-Grenze (35.000 × 1,2) und diesen nie wirksam gewordenen Zwischenwert.

Kleinstunternehmer bei der SVS — die zweite Grenze

Die Kleinstunternehmer-Ausnahme (§4 Abs 1 Z 7 GSVG) befreit auf Antrag von den SVS-Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung — es bleibt nur die Unfallversicherung (€12,95 im Monat). Voraussetzungen, Werte 2026:

SVS-Kleinstunternehmer (Werte 2026)

  • Umsatzgrenze: €55.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten
  • Einkünftegrenze: €6.613,20 im Jahr (entspricht €551,10 im Monat — wandert jährlich mit der Geringfügigkeitsgrenze)
  • Beides muss passen — anders als bei der USt zählt hier auch der Gewinn
  • Auf Antrag: bei der SVS, mit Glaubhaftmachung der Grenzen; dazu persönliche Voraussetzungen (in den letzten 5 Jahren höchstens 12 Monate GSVG-pflichtversichert, oder bestimmte Alters- und Kinderbetreuungs-Konstellationen)
  • Ein Hebel, zwei Grenzen: Das GSVG verweist für die Umsatzgrenze direkt auf §6 Abs 1 Z 27 UStG — die SVS-Grenze sprang deshalb 2025 automatisch von €35.000 auf €55.000 mit, ohne eigene Novelle

Was passiert beim Überschreiten?

 UmsatzsteuerSVS
Knapp darüber Bis 10 Prozent über der Grenze (€60.500): Befreiung gilt bis Jahresende weiter Beiträge für das Jahr nachzahlen
Deutlich darüber Ab dem übersteigenden Umsatz wird jede weitere Rechnung steuerpflichtig — kein rückwirkender Verlust fürs ganze Jahr mehr (das war die Rechtslage bis 2024) Nachzahlung plus Beitragszuschlag von 9,3 Prozent — aber nur, wenn das Überschreiten erst über den Einkommensteuerbescheid bekannt wird. Wer selbst rechtzeitig meldet, spart den Zuschlag.

Wann lohnt der Verzicht auf die Befreiung?

Auf die Kleinunternehmerregelung kann man schriftlich verzichten (Regelbesteuerung, §6 Abs 3 UStG) — die Entscheidung bindet für mindestens fünf Kalenderjahre. Sinnvoll ist das vor allem bei überwiegender B2B-Kundschaft (die Kunden holen sich die USt als Vorsteuer zurück) oder hohen eigenen Investitionen mit Vorsteuerabzug. Seit 2025 gibt es zusätzlich eine EU-Kleinunternehmerregelung für Umsätze in anderen Mitgliedstaaten (Registrierung über FinanzOnline, unionsweite Grenze €100.000) — für reine Österreich-Geschäfte ohne Bedeutung.

Häufige Fragen

„Wie viel darf ich mit einem Kleingewerbe verdienen?“

Es gibt kein Kleingewerbe — gemeint sind meist zwei Grenzen: Für die USt-Befreiung zählt der Umsatz (€55.000 brutto pro Jahr, Stand 2026). Für die SVS-Ausnahme müssen Umsatz (max. €55.000) UND Gewinn (max. €6.613,20 im Jahr 2026) unter der Grenze bleiben.

Ist die 55.000-Euro-Grenze brutto oder netto?

Brutto — seit 1.1.2025. Die alte 35.000-Euro-Grenze war netto; deshalb kursiert auch die umgerechnete Zahl €42.000, die nie geltendes Recht war.

Gilt noch die 35.000-Euro-Grenze?

Nein. €35.000 netto galt von 2020 bis Ende 2024, davor €30.000 (2007–2019). Seit 1.1.2025 gilt €55.000 brutto.

Was ist der Unterschied zwischen Kleinunternehmer und Kleinstunternehmer?

Kleinunternehmer ist ein Umsatzsteuer-Begriff (€55.000-Grenze, keine USt auf Rechnungen). Kleinstunternehmer ist ein Sozialversicherungs-Begriff: die SVS-Ausnahme auf Antrag, wenn Umsatz und Gewinn unter den Grenzen bleiben.

Was passiert, wenn ich die Grenze überschreite?

Bei der USt: bis 10 Prozent darüber (€60.500) bleibt die Befreiung bis Jahresende, darüber wird ab dem übersteigenden Umsatz Steuer fällig — nicht mehr rückwirkend fürs ganze Jahr. Bei der SVS: Beiträge nachzahlen; ein Zuschlag von 9,3 Prozent kommt nur dazu, wenn das Überschreiten erst über den Steuerbescheid auffliegt.

Muss ich als Kleinunternehmer SVS zahlen?

Ja, grundsätzlich schon — die Kleinunternehmerregelung befreit nur von der Umsatzsteuer. Von den SVS-Beiträgen befreit nur die Kleinstunternehmer-Ausnahme auf Antrag.

Richtige Vorgehensweise

  1. Gewerbe-Finder nutzen — welches Gewerbe brauchst du?
  2. Gewerbe anmelden (kostenlos)
  3. Beim Finanzamt: Kleinunternehmerregelung nutzen, solange der Jahresumsatz unter €55.000 brutto bleibt (kein eigener Antrag nötig — die Befreiung gilt, solange du unter der Grenze bleibst; verzichten kannst du freiwillig)
  4. SVS-Anmeldung (Sozialversicherung der Selbständigen)
Scope-Hinweis GewerbeCheck informiert über die Gewerbeanmeldung (Gewerbeordnung). Steuerliche Fragen (USt, ESt) und Sozialversicherung sind eigenständige Themen. Wir empfehlen dafür die WKO oder einen Steuerberater.

Quellen

Gilt für Österreich. In Deutschland gelten andere Grenzen (§19 dUStG: €25.000/€100.000) — deutsche Ratgeberseiten sind für österreichische Gründer:innen an dieser Stelle schlicht falsch.

Weiterführende Artikel

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