Arbeitslosengeld und Gewerbe in Österreich: Was ist seit 2026 noch erlaubt?
Die Grundregel: Wann gilt man trotz Gewerbe als arbeitslos?
Als arbeitslos im Sinn des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gilt nur, wer nicht GSVG-pflichtversichert ist und bei wem weder das monatliche Einkommen noch 11,1 Prozent des Monatsumsatzes die Geringfügigkeitsgrenze (§5 Abs 2 ASVG) übersteigen — 2026 sind das €551,10 im Monat. Seit 1.1.2026 muss zusätzlich eine der fünf Ausnahmen erfüllt sein. Beginn und Ende der Tätigkeit sind dem AMS immer zu melden.
Die 5 Ausnahmen seit 1.1.2026
| Ausnahme | Voraussetzung | Wie lange erlaubt |
|---|---|---|
| 1 · Alte Nebentätigkeit | Die geringfügige Tätigkeit bestand schon vor der Arbeitslosigkeit und überschnitt sich davor mindestens 26 Wochen (182 Tage) durchgehend mit einer vollversicherten Beschäftigung oder pflichtversicherten Selbstständigkeit | unbegrenzt |
| 2 · Langzeitbezug | Direkt davor 365 Tage oder länger AMS-Geld bezogen (höchstens 62 Tage zusammenhängend unterbrochen; Krankengeld zählt mit) | befristet: 26 Wochen ab dem ersten Tag |
| 3 · Nach langer Krankheit | Davor 52 Wochen oder länger krank (Kranken-, Reha- oder Umschulungsgeld); höchstens 364 Tage zwischen Ende der Erkrankung und Beginn der Tätigkeit | befristet: 182 Tage |
| 4 · Alter oder Behinderung | 365 Tage Bezug wie bei Ausnahme 2 und mindestens 50 Jahre alt oder eine Behinderung von mindestens 50 Prozent | unbegrenzt |
| 5 · AMS-Schulung | Schulung im Auftrag des AMS von mindestens 4 Monaten und mindestens 25 Wochenstunden (gilt auch beim Pflegestipendium) | für die Dauer der Schulung |
Übergangsregel: Wer am 1.1.2026 bereits AMS-Geld bezog und geringfügig selbstständig war, musste die Tätigkeit ohne passende Ausnahme bis 31.1.2026 beenden — sonst gilt man rückwirkend ab 1.1.2026 nicht mehr als arbeitslos.
Warum das Gewerbe meist ruhend gemeldet werden muss
Eine aufrechte GSVG-Pflichtversicherung schließt Arbeitslosengeld aus — unabhängig vom Einkommen. Der Standard-Weg ist deshalb die Ruhendmeldung des Gewerbes bei der WKO-Fachgruppe. Dabei gilt laut WKO:
- Die Pflichtversicherung endet im Regelfall erst mit dem 1. Tag des Folgemonats nach der Beendigung — AMS-Leistungen gibt es erst ab dann.
- Eine rückwirkende Ruhendmeldung kann den Bezug für die ruhend gemeldeten Monate noch ermöglichen — aber nur, solange kein rechtskräftiger Versagungs-Bescheid des AMS vorliegt. Danach hilft sie nicht mehr.
Das größte Risiko: Die endgültige Beurteilung
Das AMS beurteilt das Einkommen zunächst nur vorläufig (monatlich, anhand deiner Erklärungen) — endgültig zählt der Einkommensteuerbescheid. Liegt das Einkommen oder der Umsatzanteil dann doch über der Grenze, wird bezogenes Arbeitslosengeld zurückgefordert. Dasselbe droht, wenn die SVS-Kleinunternehmer-Ausnahme rückwirkend wegfällt, weil die Grenzen überschritten wurden. Als Einkommen zählt übrigens das Bruttoeinkommen samt Hinzurechnungen — eigene Sozialversicherungsbeiträge dürfen nicht abgezogen werden.
Quellen
- AMS — Geld vom AMS und geringfügig arbeiten (seit 1.1.2026) — die 5 Ausnahmen im Wortlaut
- AMS — Arbeitslosigkeit selbstständig Erwerbstätiger — 11,1-Prozent-Regel, Einkommensbeurteilung
- WKO — Arbeitslosengeld und Aufnahme/Beendigung der Selbstständigkeit — Ruhendmeldung, Bescheid-Falle
- WKO — Sozialversicherung der Kleinunternehmer — Rückzahlungsrisiko bei Grenzüberschreitung