Gewerbe in Österreich ruhend melden oder abmelden — was ist besser?
GewO §93 + GSVG
Fristen an WKO und USP geprüft: August 2026
Die kurze Antwort
Wer pausieren will, meldet ruhend — die Gewerbeberechtigung bleibt
bestehen, die SVS-Beitragspflicht endet, und die Wiederaufnahme ist eine formlose
Anzeige. Wer sicher aufhört, legt zurück — aber Achtung: Die
Zurücklegung ist ab Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.
Für beide gilt die 3-Wochen-Anzeigefrist.
Der Vergleich
| Ruhend melden | Zurücklegen (abmelden) | |
|---|---|---|
| Gewerbeberechtigung | bleibt aufrecht | erlischt endgültig |
| Wohin | WKO-Landeskammer (formlos per Mail oder eServices) | Gewerbebehörde (bzw. über GISA) |
| SVS | Ausnahme von Kranken- und Pensionsversicherung für die Ruhenszeit | Pflichtversicherung endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem alle Berechtigungen erloschen sind |
| WKO-Grundumlage | bei Ruhen über das ganze Kalenderjahr höchstens die halbe Grundumlage | endet mit der Mitgliedschaft |
| Zurück in den Betrieb | formlose Wiederaufnahme-Anzeige, wieder binnen 3 Wochen | komplette Neuanmeldung nötig (bei reglementierten Gewerben inklusive Befähigungsnachweis) |
| Widerruf möglich? | jederzeit durch Wiederaufnahme | nein — unwiderruflich ab Einlangen |
Die Fristen, an denen es scheitert
- 3 Wochen (§93 GewO): Ruhendmeldung und Wiederaufnahme sind binnen 3 Wochen ab Beginn der zuständigen WKO-Landeskammer anzuzeigen. Ein Verstoß kann laut §368 GewO mit bis zu €1.090 Geldstrafe geahndet werden.
- Gewerberechtlich gilt: nicht rückwirkend. Eine Ruhendmeldung, die weiter als die 3 Wochen zurückreicht, ist nach der Gewerbeordnung unzulässig.
- Sozialversicherungsrechtlich geht mehr: Gegenüber der SVS wirkt eine Ruhendmeldung bis zu 18 Monate rückwirkend (§4 GSVG) — aber nur, wenn in dieser Zeit tatsächlich keine Tätigkeit ausgeübt und keine Leistung aus Kranken- oder Pensionsversicherung in Anspruch genommen wurde.
Vor der Meldung: Krankenversicherung klären
Mit dem Ruhen endet die SVS-Krankenversicherung aus dem Gewerbe. Achtung bei der
naheliegendsten Idee: Die Selbstversicherung nach §16 ASVG bei der ÖGK
ist für ehemals GSVG-Pflichtversicherte gesperrt — sie beginnt
frühestens 60 Kalendermonate nach dem Ausscheiden
(§16 Abs 3 Z 2 lit a ASVG), also erst nach fünf Jahren.
Der Weg für Gewerbetreibende ist stattdessen die Weiterversicherung nach
§8 GSVG bei der SVS
(§8 GSVG). Daneben können eine Anstellung oder eine
Mitversicherung greifen. Kläre das vor der Meldung, nicht danach.
Weiterversicherung nach §8 GSVG: Bedingungen und Kosten
| Punkt | Was gilt |
|---|---|
| Vorversicherungszeit | 26 Wochen in den vorangegangenen 12 Monaten oder 6 Wochen unmittelbar davor krankenversichert (§8 Abs 1 GSVG) |
| Frist | sechs Monate. Das Gesetz rechnet ab Zustellung der Verständigung (§8 Abs 2), die SVS in der Praxis ab dem Ende der Pflichtversicherung — richte dich nach der SVS-Fassung, sie ist die strengere |
| Beitragsgrundlage | die Höchstbeitragsgrundlage, nicht dein Einkommen (§30 Abs 1 GSVG) — 2026 sind das €8.085 im Monat |
| Beitragssatz | 7,65 Prozent — der volle gesetzliche Krankenversicherungssatz (§27 Abs 1 Z 1 i.V.m. §30 Abs 4 GSVG), nicht die 6,8 Prozent, die aktive Gewerbetreibende zahlen. Daraus rechnerisch rund €619 im Monat — diesen Eurobetrag nennt die SVS nicht selbst, er ergibt sich aus Grundlage mal Satz |
| Herabsetzung | auf Antrag möglich, aber nicht unter die Mindestbeitragsgrundlage (§30 Abs 2 GSVG). Wichtig: Sie wirkt nur dann ab Beginn, wenn du sie zugleich mit der Weiterversicherung oder innerhalb derselben Sechsmonatsfrist beantragst — sonst erst ab dem Monatsersten nach dem Antrag |
Das Gesetz verlangt einen Wohnsitz im Inland; die SVS wendet die Regel in der Praxis EWR-weit an. Bei Wohnsitz im Ausland also direkt dort nachfragen.
Wegen Arbeitslosengeld hierher?
Eine aufrechte GSVG-Pflichtversicherung schließt AMS-Geld aus — die Ruhendmeldung
ist deshalb der Standard-Schritt vor dem Bezug, mit eigenen Fallen (Stichwort
Versagungs-Bescheid). Details auf
Arbeitslosengeld und Gewerbe seit 2026.
Typische Anlässe — und was jeweils passt
| Situation | Empfehlung |
|---|---|
| Karenz, längere Krankheit, Auslandsjahr | ruhend melden — Berechtigung und Rückweg bleiben erhalten |
| Vollzeitjob angenommen, Gewerbe später vielleicht wieder | ruhend melden |
| Betrieb endgültig aufgegeben, reglementiertes Gewerbe mit mühsam erworbenem Befähigungsnachweis | gut überlegen: ruhend kostet wenig, die Zurücklegung ist endgültig |
| Freies Gewerbe, sicher kein Comeback | zurücklegen — die Neuanmeldung wäre ohnehin formlos und kostenlos |
Quellen
- WKO — Ruhendmeldung bzw. Wiederaufnahme der Gewerbeausübung (3-Wochen-Frist, Strafe, 18-Monats-Rückwirkung, Grundumlage)
- USP — Beendigung eines Einzelunternehmens (Unwiderruflichkeit, SVS-Ende)
- GewO 1994 §93, §368 (RIS)
- GSVG §4 (RIS)
Weiterführende Artikel
Fristen und Folgen im August 2026 an WKO- und USP-Quellen geprüft. Sonderkonstellationen
(Fortbetriebsrecht, Gesellschaften, aufsichtspflichtige Gewerbe) haben eigene Regeln —
im Zweifel bei der Landeskammer nachfragen. Dies ist keine Rechtsberatung.