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Kleintransporte, Botendienste, Umzugshilfe in Österreich: Welches Gewerbe brauche ich?

GütbefG + GewO   Geprüft an RIS und EU-Recht: August 2026
Die Kurzantwort (Stand 2026) Bis 3.500 kg höchstes zulässiges Gesamtgewicht genügt ein freies Gewerbe — keine Konzession, kein Befähigungsnachweis, keine Prüfung. Aber Vorsicht mit zwei Dingen: Ein Anhänger zählt mit seinem eingetragenen Gewicht mit, auch leer. Und frei heißt nicht pflichtenfrei — mehrere Pflichten des Güterbeförderungsgesetzes gelten ausdrücklich auch hier, samt Strafrahmen bis 7.267 Euro.

Die Grenze: 3.500 kg — und wie sie gerechnet wird

Das Güterbeförderungsgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung mit Kraftfahrzeugen „oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt (§ 1 Abs 1 Z 1 GütbefG). In diesem einen Satz stecken zwei Fallen:

Die Anhänger-Falle Gerechnet wird die Summe der eingetragenen Gesamtgewichte, nicht das tatsächliche Gewicht der Ladung. Ein leerer Anhänger zählt genauso viel wie ein voller. Beispiel: 3.500-kg-Transporter plus 750-kg-Anhänger ergibt 4.250 kg — damit ist die Fahrt konzessionspflichtig, auch wenn nur eine Schachtel transportiert wird.

Und: genau 3.500 kg ist noch frei. Das Gesetz sagt „übersteigt“. Die klassische Sprinter-Klasse liegt damit exakt an der Kante.

Frei heißt nicht pflichtenfrei

Der teuerste Irrtum bei diesem Thema. § 1 Abs 2 GütbefG erklärt mehrere Bestimmungen des Gesetzes „abweichend von Abs. 1“ ausdrücklich auch für Kleintransporte für anwendbar — darunter die Strafbestimmungen des Abschnitts VII. Der Rahmen dort reicht laut § 23 GütbefG bis zu 7.267 Euro — und, was hier mehr zählt als der Höchstbetrag: § 23 Abs 4 schreibt Mindeststrafen vor. Für die meisten Verstöße sind es mindestens 363 Euro, und wer ein Gewerbe ohne die erforderliche Berechtigung ausübt, zahlt mindestens 1.453 Euro. Ein Höchstrahmen klingt nach „trifft mich schon nicht“; eine Mindeststrafe trifft auch beim ersten Mal und auch beim leeren Anhänger.

„Frei“ bezieht sich auf den Zugang: kein Befähigungsnachweis, kein Konzessionsverfahren, Anmeldung genügt. Es bezieht sich nicht auf den Betrieb. Wer das verwechselt, hält sich für unbeaufsichtigt und ist es nicht.

Innerstaatlich oder über die Grenze?

FahrtenGrenzeWas du brauchst
Nur in Österreich bis 3.500 kg (Summe) freies Gewerbe, Anmeldung bei BH oder Magistrat
Nur in Österreich über 3.500 kg Konzession nach dem GütbefG
Grenzüberschreitend über 2.500 kg (Summe) Konzession und EU-Gemeinschaftslizenz

Die niedrigere Auslandsgrenze kommt aus dem EU-Mobilitätspaket. Für rein innerstaatliche Fahrten ändert sich dadurch nichts — das wird häufig durcheinandergebracht. Die Summenregel gilt allerdings auch dort: 2,0 Tonnen Fahrzeug plus 600 kg Anhänger sind 2,6 Tonnen und damit über der Grenze.

Botendienst, Kurier, Umzug: was ist was?

Häufige Fragen

Brauche ich für Kleintransporte bis 3,5 Tonnen eine Konzession?

Nein. Das Güterbeförderungsgesetz gilt erst für Fahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt (§ 1 Abs 1 Z 1 GütbefG). Darunter genügt ein freies Gewerbe: Anmeldung ohne Befähigungsnachweis, ohne Prüfung, ohne Konzessionsverfahren. Für rein innerstaatliche Fahrten bleibt es auch nach dem EU-Mobilitätspaket bei dieser Grenze.

Zählt der Anhänger mit?

Ja, und das ist die häufigste Falle. Das Gesetz stellt auf die „Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte“ ab — also Zugfahrzeug plus Anhänger, jeweils mit dem eingetragenen Wert, nicht mit der tatsächlichen Ladung. Ein leerer Anhänger kippt die Rechnung genauso wie ein voller. Wer mit einem 3,5-Tonnen-Transporter einen 750-kg-Anhänger zieht, ist bei 4,25 Tonnen und damit konzessionspflichtig.

Ist genau 3.500 kg noch frei?

Ja. Das Gesetz sagt „übersteigt“ — bei exakt 3.500 kg greift es also noch nicht. Die klassische Sprinter-Klasse liegt damit genau an der Kante, und jedes Kilo darüber ändert die Rechtslage.

Ist ein freies Gewerbe auch ein pflichtenfreies Gewerbe?

Nein — das ist der teuerste Irrtum bei diesem Thema. § 1 Abs 2 GütbefG erklärt mehrere Bestimmungen ausdrücklich auch für Kleintransporte für anwendbar, darunter die Strafbestimmungen des Abschnitts VII. Der Rahmen dort reicht bis 7.267 Euro, und § 23 Abs 4 schreibt Mindeststrafen vor: für die meisten Verstöße mindestens 363 Euro, bei Gewerbeausübung ohne die erforderliche Berechtigung mindestens 1.453 Euro. „Frei“ heißt: kein Befähigungsnachweis und kein Konzessionsverfahren. Es heißt nicht: keine Auflagen.

Was gilt bei Fahrten ins Ausland?

Dort greift seit dem EU-Mobilitätspaket eine niedrigere Schwelle: Im grenzüberschreitenden Verkehr beginnt die Konzessionspflicht bereits über 2.500 kg. Und die Summenregel gilt auch hier — 2,0 Tonnen Fahrzeug plus 600 kg Anhänger ergeben 2,6 Tonnen und damit Konzession samt Gemeinschaftslizenz. Innerstaatlich ändert sich dadurch nichts.

Ist ein Botendienst dasselbe wie ein Kleintransport?

Nein. „Botendienst“ ist ein eigenes freies Gewerbe, dessen amtlicher Wortlaut ausdrücklich ohne Kraftfahrzeuge formuliert ist. Einen Gewerbewortlaut „Kurierdienst“ gibt es nicht. Wer mit dem Auto oder Transporter liefert, ist beim Kleintransportgewerbe richtig.

Welches Gewerbe brauche ich für Umzüge?

Umzug ist kein eigenes Gewerbe, sondern ein Bündel: Güterbeförderung für den Transport, dazu je nach Angebot Lagerei, Verpackungsdienste und Entrümpelung. Möbel abbauen und wieder aufstellen ist als Nebenrecht zum Transport gedeckt; echte Tischlerarbeit nur im engen Rahmen des § 32 Abs 1a GewO.

Quellen

Was wir nicht sicher wissen Ob ein E-Lastenrad-Kurier rechtlich Botendienst oder Kleintransport ist, lässt sich aus den Normtexten nicht abschließend beantworten: Elektrofahrräder bis 250 Watt und 25 km/h gelten nach dem Kraftfahrgesetz nicht als Kraftfahrzeuge, woraus sich Botendienst ergäbe — das ist unsere Auslegung, kein Gesetzeszitat. Ebenso offen sind die Prüfungstaxen außerhalb Wiens. Frag im Zweifel bei der Gewerbebehörde nach.

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