Mobiles Gewerbe: beim Kunden arbeiten, und wo Schluss ist
Mobiler Friseur, Fußpflege auf Hausbesuch, Massage beim Kunden, die Werkstatt, die zum Auto fährt: Das ist erlaubt, und zwar ausdrücklich. Die interessantere Frage ist eine andere — nämlich, ob man dort auch klingeln darf, um überhaupt erst einen Auftrag zu bekommen. Für beides gibt es Regeln, und sie stehen an verschiedenen Stellen.
Arbeiten beim Kunden: § 50
§ 50 Abs 1 GewO trägt die Überschrift „Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten“ und erlaubt in Z 3 ausdrücklich, „bestellte Arbeiten überall zu verrichten“. Mehr braucht es nicht: keine zweite Berechtigung, kein Kundenlokal.
Z 4 nennt einen zweiten Fall, der für ganze Berufsgruppen der eigentliche ist: Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nur außerhalb von Betriebsstätten vorgenommen werden können. Ein Dach lässt sich nicht in die Werkstatt bringen.
Das Wort, an dem alles hängt: „bestellte“
Z 3 spricht von bestellten Arbeiten. Damit trennt das Gesetz zwei Situationen, die im Alltag ineinander übergehen:
| Situation | Was gilt |
|---|---|
| Der Termin war vorher vereinbart, ich fahre hin und arbeite. | § 50 Abs 1 Z 3 — bestellte Arbeit, überall zulässig. |
| Ich gehe unaufgefordert hin, um dort einen Auftrag zu bekommen. | §§ 54 bis 62 — das ist Sammeln von Bestellungen, und dafür verweist § 50 Abs 1 Z 5 ausdrücklich weiter. |
Kunden aufsuchen: erlaubter, als die meisten denken
Hier ist die Rechtslage überraschend freundlich — für Dienstleistungen. § 54 Abs 1 GewO sagt:
„Die Gewerbetreibenden dürfen selbst oder durch ihre bevollmächtigten Arbeitnehmer Personen überall aufsuchen, um Bestellungen auf Dienstleistungen, die Gegenstand ihres Gewerbes sind, zu sammeln, sofern nicht in sonstigen Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist.“
Ein mobiler Friseur, der in einem Seniorenheim nach Kundschaft fragt, bewegt sich also im Rahmen des Gesetzes. Der Vorbehalt am Satzende ist allerdings ernst zu nehmen: sofern nicht in sonstigen Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist — Konsumentenschutz- und Datenschutzrecht bleiben unberührt, und das Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften gilt unabhängig davon.
Bei Waren wird es eng
§ 57 Abs 1 GewO verbietet das Aufsuchen von Privatpersonen zum Sammeln von Bestellungen für eine abschließend aufgezählte Gruppe von Waren:
- Nahrungsergänzungsmittel
- Gifte
- Arzneimittel
- Heilbehelfe
- Waffen und Munition
- pyrotechnische Artikel
- Grabsteine und Grabdenkmäler samt Zubehör
- Kränze und sonstiger Gräberschmuck
Die Liste ist keine Aufzählung von Beispielen, sondern der Tatbestand. Wer damit an Haustüren Bestellungen sammelt, begeht eine Verwaltungsübertretung — auch mit gültiger Gewerbeberechtigung.
Häufige Fragen
Darf ich mein Gewerbe ausschließlich beim Kunden ausüben?
Ja. § 50 Abs 1 Z 3 GewO erlaubt Gewerbetreibenden, „bestellte Arbeiten überall zu verrichten“. Für einen mobilen Friseur, eine mobile Fußpflege oder eine Massage beim Kunden braucht es dafür keine eigene Berechtigung und keine Betriebsstätte im Sinne eines Kundenlokals. Ein Gewerbestandort ist bei der Anmeldung trotzdem anzugeben — mobil heißt nicht standortlos.
Was bedeutet „bestellte“ Arbeiten?
Dass der Auftrag vorher da war. Das Wort trennt zwei Fälle: Wer auf Termin zum Kunden fährt, verrichtet eine bestellte Arbeit (§ 50 Abs 1 Z 3). Wer unaufgefordert hingeht, um dort erst einen Auftrag zu bekommen, sammelt Bestellungen — dafür verweist § 50 Abs 1 Z 5 auf die §§ 54 bis 62, und das sind andere Regeln.
Darf ich unaufgefordert bei Leuten klingeln, um Aufträge zu bekommen?
Für Dienstleistungen grundsätzlich ja. § 54 Abs 1 GewO erlaubt es Gewerbetreibenden ausdrücklich, „Personen überall aufzusuchen, um Bestellungen auf Dienstleistungen, die Gegenstand ihres Gewerbes sind, zu sammeln“ — soweit nicht andere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen. Für Waren gilt das nicht uneingeschränkt: § 57 Abs 1 verbietet das Aufsuchen von Privatpersonen für eine abschließend aufgezählte Gruppe von Waren.
Für welche Waren ist das Aufsuchen von Privatpersonen verboten?
Die Liste in § 57 Abs 1 GewO ist abschließend: Nahrungsergänzungsmittel, Gifte, Arzneimittel, Heilbehelfe, Waffen und Munition, pyrotechnische Artikel, Grabsteine und Grabdenkmäler samt Zubehör sowie Kränze und sonstiger Gräberschmuck. Wer damit an der Haustür Bestellungen sammelt, begeht eine Verwaltungsübertretung — unabhängig davon, ob er die Gewerbeberechtigung dafür hat.
Gibt es noch ein Verbot, das für beide gilt?
Ja, und es wird leicht übersehen. Sowohl § 54 Abs 1 (Dienstleistungen) als auch § 57 Abs 1 (Waren) verbieten das Aufsuchen von Privatpersonen, wenn dabei „in irgendeiner Form der Eindruck erweckt wird“, das Entgelt komme zumindest teilweise gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugute. Das trifft auch gut gemeinte Spendenformulierungen im Verkaufsgespräch.
Was ist mit Arbeiten, die gar nicht in einer Werkstatt gehen?
§ 50 Abs 1 Z 4 GewO nennt sie eigens: Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nur außerhalb von Betriebsstätten vorgenommen werden können, dürfen überall verrichtet werden. Für ein Dachdecker- oder Rauchfangkehrergewerbe ist das die tragende Bestimmung, nicht Z 3.
Was hier nicht steht
Diese Seite behandelt das Gewerberecht. Ob die Ausübung beim Kunden besondere Ausstattungs- oder Hygieneanforderungen auslöst, richtet sich nach den Ausübungsregeln des jeweiligen Gewerbes — und diese Verordnungen sprechen vielfach von Betriebsstätten, während die Wohnung des Kunden keine ist. Wer regelmäßig mobil arbeitet, klärt das mit der Fachgruppe. Ebenfalls nicht behandelt: die §§ 55, 56 und 58 bis 62, die weitere Sonderfälle des Aufsuchens regeln.
Quellen
- GewO § 50 (RIS) — Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten, Abs 1 Z 3, Z 4 und Z 5. Abgerufen am 6. September 2026.
- GewO § 54 (RIS) — Aufsuchen von Personen zum Sammeln von Bestellungen auf Dienstleistungen. Abgerufen am 6. September 2026.
- GewO § 57 (RIS) — Aufsuchen von Privatpersonen, Verbotsliste für Waren. Abgerufen am 6. September 2026.