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Lebens- und Sozialberatung: was § 119 erlaubt — und wo Schluss ist

Die meistgestellte Frage dieser Berufsgruppe — „darf ich psychologisch beraten?“ — beantwortet das Gesetz in einem Halbsatz. Man muss ihn nur finden: nicht in § 94, wo das Gewerbe bloß aufgezählt wird, sondern in § 119 GewO, der Bestimmung über seinen Umfang.

Was das Gewerbe umfasst

§ 119 Abs 1 beginnt so:

„Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (§ 94 Z 46) bedarf es für die Beratung und Betreuung von Menschen, insbesondere im Zusammenhang mit Persönlichkeitsproblemen, Ehe- und Familienproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen und sexuellen Problemen. Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.

Der zweite Satz ist die ganze Antwort. Psychologische Beratung ist eingeschlossen — sie ist kein Graubereich und braucht keine zusätzliche Berechtigung. Ausgenommen ist allein die Psychotherapie.

Das Wort insbesondere im ersten Satz ist ebenfalls nicht dekorativ: Die Aufzählung der Problemfelder ist offen, nicht abschließend.

Was diese Seite nicht beantwortet. Wo im Einzelfall Beratung endet und Psychotherapie beginnt, sagt die Gewerbeordnung nicht. Sie nennt nur die Ausnahme; definiert wird die Psychotherapie im Psychotherapiegesetz — einem anderen Gesetz, das hier nicht geprüft wurde. Wer nahe an dieser Linie arbeitet, klärt sie dort und nicht in der GewO.

Zwei Erweiterungen — mit strengem Nachweis

Derselbe Absatz erlaubt zwei zusätzliche Tätigkeiten ohne zweite Gewerbeberechtigung. Beide hängen aber an einem eng gefassten Nachweis, und beide nennen ausdrücklich eine inländische Universität:

Zusätzlich erlaubt Nachweis, den § 119 Abs 1 verlangt
Ernährungsberatung Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder Ausbildung zum Diätassistenten / zur Diätassistentin
Sportwissenschaftliche Beratung Studienrichtungen Sportwissenschaften oder Leibeserziehung an einer inländischen Universität oder Diplomabschluss in einer Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes

Es zählt der genannte Nachweis, nicht das Fachwissen: Eine anderweitig erworbene Ernährungsausbildung, so fundiert sie sein mag, steht nicht in dieser Bestimmung. Und weil beide Male von einer inländischen Universität die Rede ist, ist ein ausländischer Abschluss hier nicht automatisch gleichwertig — das wäre eine Frage der Anerkennung, nicht des § 119.

Drei Pflichten, die selten mitgelesen werden

Die Bezeichnung ist geschützt (Abs 2)

„Diplom-Lebensberater“ beziehungsweise „Diplom-Lebensberaterin“ darf nur führen, wer den Befähigungsnachweis in vollem Umfang erbracht hat. Eine auf Teiltätigkeiten eingeschränkte Berechtigung trägt den Titel nicht.

Mitarbeiter brauchen fachliche Eignung (Abs 3)

Für die Tätigkeiten des Abs 1 dürfen nur Arbeitnehmer verwendet werden, die eigenberechtigt sind und die erforderliche fachliche Eignung besitzen. Eine Hilfskraft darf also nicht beraten — auch nicht unter Aufsicht.

Verschwiegenheit steht im Gewerberecht selbst (Abs 4)

Gewerbetreibende und ihre Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Pflicht besteht nicht, „wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet“. Zwei Wörter tragen hier viel: ausdrücklich — eine stillschweigende oder vermutete Zustimmung genügt nicht — und insoweit: die Entbindung gilt nur so weit, wie sie reicht, nicht pauschal für alles.

Wer den Lehrgang veranstalten will

Abs 5 betrifft nicht die Beratung, sondern die Ausbildung: Für die Veranstaltung des Lehrgangs für Lebens- und Sozialberatung ist eine Genehmigung durch die beim Fachverband des Allgemeinen Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle nötig. Sie ist auf Antrag zu erteilen, wenn die dort genannten Eignungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Praxis

Häufig zu lesen ist, man müsse bei Verdacht auf eine psychische Erkrankung an Psychologinnen, Psychiater oder Psychotherapeutinnen weiterverweisen. Das ist fachlich unstrittig und steht in den Standesregeln der Berufsgruppe — in § 119 GewO steht es nicht. Wir führen es hier deshalb getrennt vom Gesetzestext und nicht mit Paragrafenangabe.

Häufige Fragen

Darf ich als Lebens- und Sozialberater psychologische Beratung anbieten?

Ja. § 119 Abs 1 GewO zählt sie ausdrücklich zum Gewerbe: „Dazu gehört auch die psychologische Beratung mit Ausnahme der Psychotherapie.“ Die Grenze, an der sich diese Berufsgruppe am häufigsten reibt, ist damit keine Auslegungsfrage, sondern ein Halbsatz in der Umfangsbestimmung.

Darf ich zusätzlich Ernährungsberatung anbieten?

Ja, ohne zweite Gewerbeberechtigung — aber nur mit einem von zwei Nachweisen. § 119 Abs 1 GewO verlangt die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten beziehungsweise zur Diätassistentin. Andere Ernährungsausbildungen nennt die Bestimmung nicht.

Gilt dasselbe für sportwissenschaftliche Beratung?

Ja, nach derselben Bestimmung und mit derselben Strenge: Sportwissenschaften oder Leibeserziehung an einer inländischen Universität, oder ein Diplomabschluss in einer Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes. Auch hier zählt der Nachweis, nicht das Fachwissen.

Darf ich mich „Diplom-Lebensberater“ nennen?

Nur unter einer Bedingung. § 119 Abs 2 GewO knüpft die Bezeichnung „Diplom-Lebensberater/Diplom-Lebensberaterin“ daran, dass der Befähigungsnachweis für das Gewerbe „in vollem Umfang“ erbracht wurde. Wer nur zu Teiltätigkeiten berechtigt ist, darf sie nicht führen.

Darf ich Mitarbeiter beraten lassen?

Nur eingeschränkt. Nach § 119 Abs 3 GewO dürfen für die Tätigkeiten des Abs 1 nur Arbeitnehmer verwendet werden, die eigenberechtigt sind und die erforderliche fachliche Eignung besitzen. Eine Hilfskraft ohne fachliche Eignung darf also nicht beraten, auch nicht unter Aufsicht.

Unterliege ich einer Verschwiegenheitspflicht?

Ja, und sie steht direkt im Gewerberecht. § 119 Abs 4 GewO verpflichtet Gewerbetreibende und ihre Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten. Sie entfällt nur, „wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet“ — eine stillschweigende oder vermutete Zustimmung genügt nicht.

Quellen

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