Nagelstudio, Wimpern, Permanent Make-up: was braucht welche Berechtigung?
Drei Behandlungen, drei völlig verschiedene Antworten — und sie stehen alle in derselben Gewerbeordnung. Ein Nagelstudio darf jeder anmelden. Wimpernverlängerung darf nur, wer die Kosmetik-Befähigung hat. Und Permanent Make-up gehört überhaupt nicht zur Kosmetik, sondern zum Tätowieren.
Die eine Trennlinie: gestalten oder pflegen
Der Unterschied, an dem sich fast alles entscheidet, ist nicht das Werkzeug und nicht der Ort, sondern die Art des Eingriffs. Wer etwas gestaltet, das auf dem Körper aufliegt, bewegt sich meist im freien Bereich. Wer pflegt oder in die Haut eingreift, braucht eine Befähigung — und je tiefer der Eingriff, desto eigenständiger wird die Berechtigung.
Nagelstudio: ausdrücklich frei
Hier ist das Gesetz ungewöhnlich deutlich. § 162 Abs 1 GewO beginnt mit dem Satz „Kein reglementiertes Gewerbe und kein Teilgewerbe sind:“ und führt unter Z 13 wörtlich das „Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)“ an. Gel, Acryl, Nail-Art: Anmeldung eines freien Gewerbes, keine Prüfung, kein Nachweis.
Die Grenze verläuft zur Pflege. Maniküre — also die Behandlung von Nagelhaut und Nagelbett — ist Kosmetik nach § 94 Z 42 GewO und damit reglementiert. In der Praxis liegen beide Tätigkeiten am selben Tisch nebeneinander, rechtlich aber auf verschiedenen Seiten der Linie.
Wimpern: reglementierte Kosmetik
Wimpernverlängerung, Wimpernfärben und Wimpern-Lifting fallen unter Kosmetik (Schönheitspflege), § 94 Z 42 GewO. Anders als beim Nagelstudio gibt es dafür keine Ausnahme im Gesetz.
Wer die volle Befähigung nicht hat, steht deshalb nicht vor einer verschlossenen Tür: über § 19 GewO lässt sich eine auf Teiltätigkeiten eingeschränkte individuelle Befähigung beantragen, etwa für dekorative Kosmetik samt Wimpernbehandlungen. Ein Punkt wird dabei regelmäßig übersehen: Anders als bei einer gewöhnlichen Gewerbeanmeldung darf erst nach der rechtswirksamen Feststellung begonnen werden — nicht schon mit der Anmeldung.
Permanent Make-up: gar keine Kosmetik
Das ist der Punkt, an dem die meisten Aufstellungen im Netz falsch liegen. Permanent Make-up ist kein Zusatzmodul der Kosmetik. § 109 Abs 5 GewO stellt es ausdrücklich dem Tätowieren gleich:
„Tätowieren im Sinne des Abs. 3 ist das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von Permanent-Make-Up.“
Damit gilt die erweiterte Befähigung fürs Tätowieren. Wer PMU mit einer Kosmetik-Berechtigung anbietet, übt insoweit ein Gewerbe ohne die erforderliche Berechtigung aus — auch dann, wenn die Kosmetik-Befähigung selbst einwandfrei ist.
Und wenn man es trotzdem tut
Die Ausübung eines Gewerbes ohne die erforderliche Berechtigung steht nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO unter Verwaltungsstrafe. Praktisch schwerer wiegt meist die zweite Folge: die Behörde kann den Betrieb untersagen. Eine Strafe zahlt man einmal, eine Untersagung trifft das Geschäft.
Häufige Fragen
Brauche ich für ein Nagelstudio eine Kosmetik-Befähigung?
Nein. § 162 Abs 1 GewO beginnt mit dem Satz „Kein reglementiertes Gewerbe und kein Teilgewerbe sind:“ und führt unter Z 13 das „Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)“ namentlich an. Für Gel, Acryl und Nail-Art genügt die Anmeldung eines freien Gewerbes — ohne Prüfung, ohne Befähigungsnachweis.
Wo endet das freie Nagelstudio und wo beginnt die Kosmetik?
An der Pflege. Das Gestalten des Nagels ist frei; sobald Nagelhaut und Nagelbett behandelt werden — also die klassische Maniküre — ist es Kosmetik (Schönheitspflege) nach § 94 Z 42 GewO und damit reglementiert. Gestalten ist frei, pflegen nicht.
Darf ich Wimpernverlängerung ohne Kosmetik-Befähigung anbieten?
Nein. Wimpernverlängerung, Wimpernfärben und Wimpern-Lifting sind reglementierte Kosmetik nach § 94 Z 42 GewO — anders als die reine Nagelmodellage. Wer die volle Befähigung nicht hat, kann über § 19 GewO eine auf Teiltätigkeiten eingeschränkte individuelle Befähigung beantragen. Wichtig: Anders als sonst darf erst nach der rechtswirksamen Feststellung begonnen werden, nicht schon mit der Anmeldung.
Deckt die Kosmetik-Befähigung Permanent Make-up ab?
Nein. § 109 Abs 5 GewO stellt es ausdrücklich dem Tätowieren gleich: „Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von Permanent-Make-Up.“ Es gilt damit die erweiterte Befähigung fürs Tätowieren, und die ist eine eigene Sache — nicht ein Zusatzmodul der Kosmetik.
Was passiert, wenn ich ohne die nötige Berechtigung arbeite?
Das ist die Ausübung eines Gewerbes ohne die erforderliche Berechtigung. § 366 Abs 1 Z 1 GewO stellt sie unter Verwaltungsstrafe. Die Behörde kann den Betrieb außerdem untersagen — das trifft in der Praxis härter als die Strafe selbst.
Ich habe die volle Kosmetik-Befähigung. Brauche ich für Wimpern etwas dazu?
Nein. Wer die Kosmetik-Befähigung nach § 94 Z 42 GewO hat, deckt Wimpernbehandlungen damit ab. Umgekehrt gilt das Nachbarrecht: die GewO nennt „Kosmetik (Schönheitspflege) zum Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)“ — ein Kosmetiker darf also auch modellieren, obwohl man ihn dafür nicht braucht.
Was hier nicht steht
Diese Seite ordnet Tätigkeiten Berechtigungen zu. Sie sagt nichts über hygienerechtliche Auflagen, über die Betriebsanlagengenehmigung für die konkreten Räume oder über die Frage, welche Geräte im Einzelfall als Medizinprodukt gelten — das sind eigene Rechtsgebiete mit eigenen Behörden. Und sie ersetzt keine Auskunft der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde: die Einordnung einer konkreten Behandlung kann im Grenzfall anders ausfallen, als eine allgemeine Darstellung es nahelegt.
Quellen
- GewO 1994 — Gesamte Rechtsvorschrift (RIS): § 94 Z 42 (Kosmetik), § 109 Abs 5 (Permanent Make-up), § 162 Abs 1 Z 13 (Nagelstudio), § 19 (individuelle Befähigung), § 366 Abs 1 Z 1 (Strafbestimmung). Abgerufen am 6. September 2026.