Wer ein Produkt in der EU auf den Markt bringt, trifft auf ein Regelwerk aus
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Alltagssprache, und zu jedem Rechtsakt steht sein eigener Anwendungsbereich im
Wortlaut, mit Fundstelle und Abrufdatum.
Nenner
Anhang I der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020
Abdeckung
86 Rechtsakte, davon 86 mit Anwendungsbereich im Wortlaut
Quelle
Cellar, Amt für Veröffentlichungen der EU — kein Zwischenhändler
Stand
2026-09-03
Dein Produkt in Alltagssprache
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Rechtsakte
Akkreditierung und CE-Kennzeichnung
Gilt für jedes Produkt, das in Verkehr gebracht wird. Definiert die CE-Kennzeichnung als Rechtsbegriff und regelt die Akkreditierung der Prüfstellen.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand und Geltungsbereich
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Organisation und Durchführung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführen. —————
(4) Diese Verordnung legt allgemeine Grundsätze zur CE-Kennzeichnung fest.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: ————— 3. „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; 4. „Bevollmächtigter“: jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung seiner aus der einschlägigen Gemeinschaftsgesetzgebung resultierenden Verpflichtungen wahrzunehmen; 5. „Einführer“: jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt; 6. „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; 7. „Wirtschaftsakteure“: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler; 8. „Technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder Dienstleistungen genügen müssen; 9. „Harmonisierte Norm“: Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
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Gilt für jedes Produkt, das in Verkehr gebracht wird. Greift bei Verbraucherprodukten, für die es keine speziellere Regelung gibt.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Ziel und Gegenstand
Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Ziel und Gegenstand
(1) Das Ziel der vorliegenden Verordnung besteht darin, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und zugleich ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.
(2) Mit dieser Verordnung werden wesentliche Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten festgelegt, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte insoweit, als es im Rahmen des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Sind für Produkte im Unionsrecht spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt, so gilt diese Verordnung nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese Anforderungen fallen. Produkte, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 unterliegen, a) sind von Kapitel II ausgenommen, soweit es sich um Risiken oder Risikokategorien handelt, die unter die betreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen; b) sind von Kapitel IIa, Kapitel III Abschnitt 1, den Kapiteln V und VII und den Kapiteln IX bis XI ausgenommen.
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Gilt für jedes Produkt, das in Verkehr gebracht wird. Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Zweck und Geltungsbereich
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
(1) Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sowie den freien Verkehr von in
Artikel 4 Absatz 8 genannten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten: a) Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen sowie der Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische; b) Verpflichtung der i) Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender zur Einstufung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen; ii) Lieferanten eines Stoffes oder Gemisches zur Kennzeichnung und Verpackung von in Verkehr gebrachten Stoffen und Gemischen; iii) Hersteller, Produzenten von Erzeugnissen und Importeure zur Einstufung von nicht in Verkehr gebrachten Stoffen, die der Registrierung oder Meldung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterliegen; c) Verpflichtung der Hersteller und Importeure von Stoffen, der Agentur derartige Einstufungen und Kennzeichnungselemente zu melden, wenn diese der Agentur nicht im Rahmen einer Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgelegt wurden; d) Aufbau einer Liste von Stoffen mit ihren harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungselementen auf Gemeinschaftsebene in Anhang VI Teil 3; e) Aufbau eines Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses für Stoffe, das aus allen Meldungen, Vorlagen, harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungselementen nach den Buchstaben c und d besteht.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für a) radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13.
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Gilt für jedes Produkt, das in Verkehr gebracht wird. Artikel 4: ohne verantwortliche Person in der EU darf ein Produkt nicht in Verkehr gebracht werden. Für Hersteller aus Drittländern die Torfrage.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (Text von Bedeutung für den EWR.)
Artikel 1 Gegenstand
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarktes durch Stärkung der Marktüberwachung von Produkten, die unter die in Artikel 2 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen zu verbessern, sodass sichergestellt ist, dass nur konforme Produkte auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, welche die Anforderungen an ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie der öffentlichen Sicherheit und anderer durch diese Rechtsvorschriften geschützter öffentlicher Interessen erfüllen,.
(2) In dieser Verordnung werden außerdem Regeln für Wirtschaftsakteure und Verfahren bei Produkten festgelegt, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, und es wird ein Rahmen für die Zusammenarbeit mit Wirtschaftsakteuren geschaffen.
(3) Mit dieser Verordnung wird ferner ein Rahmen für die Kontrolle von Produkten geschaffen, die auf den Unionsmarkt gelangen.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt insoweit für Produkte, die den in Anhang I angeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union (im Folgenden „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“) unterliegen, als es in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine speziellen Bestimmungen gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird und bestimmte Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden.
(2) Die Artikel 25 bis 28 gelten insoweit für vom Unionsrecht erfasste Produkte, als es keine spezifischen Bestimmungen über die Organisation von Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, enthält.
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Gilt für jedes Produkt, das in Verkehr gebracht wird. Ersetzt die Richtlinie 85/374/EWG.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand und Ziel
Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand und Ziel Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften über die Haftung von Wirtschaftsakteuren für Schäden, die natürlichen Personen durch fehlerhafte Produkte entstanden sind, und über den Ersatz derartiger Schäden festgelegt. Ziel dieser Richtlinie ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere natürliche Personen sicherzustellen.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Schäden aus nuklearen Unfällen, soweit die Haftung für solche Schäden durch von den Mitgliedstaaten ratifizierte internationale Übereinkommen erfasst ist.
(4) Diese Richtlinie berührt nicht: a) die Anwendbarkeit des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 sowie der Richtlinien 2002/58/EG und (EU) 2016/680; b) Ansprüche, die eine geschädigte Person gemäß den nationalen Vorschriften über die vertragliche oder außervertragliche Haftung aus anderen Gründen als der Fehlerhaftigkeit eines Produkts gemäß dieser Richtlinie hat, einschließlich nationaler Vorschriften zur Umsetzung von Unionsrecht; c) Ansprüche, die eine geschädigte Person aufgrund einer am 30. Juli 1985 im nationalen Recht bestehenden besonderen Haftungsregelung hat.
Gilt für jedes Produkt, das in Verkehr gebracht wird. Anhang XIV und XVII stehen im Verordnungstext, die SVHC-Kandidatenliste dagegen nur bei der ECHA.
Anwendungsbereich im Wortlaut
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission
Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG und für Tierarzneimittel im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 ( *24 ) gilt Absatz 1 nach dem 6. Juni 2031; e) für D5 als Lösungsmittel bei der Trockenreinigung von Textilien, Leder und Pelzen gelten die Absätze 1 und 2 nach dem 6. Juni 2034. 4. Abweichend gilt Absatz 1 jedoch nicht: a) für das Inverkehrbringen von D4, D5 und D6 für folgende industrielle Verwendungszwecke: — als Monomer bei der Herstellung von Silikonpolymer; — als Zwischenprodukt bei der Herstellung anderer Siliziumverbindungen; — als Monomer in der Polymerisation; — für die Formulierung oder (Um-)Verpackung von Gemischen; — bei der Herstellung von Erzeugnissen; — bei der nichtmetallischen Oberflächenbehandlung; b) für das Inverkehrbringen von D5 und D6 zur Verwendung als Produkte im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/745 zur Behandlung und Pflege von Narben und Wunden, zur Vermeidung von Wunden und zur Versorgung von Stomata; c) für das Inverkehrbringen von D5 für gewerbliche Zwecke bei der Reinigung oder Restaurierung von Kunst und Antiquitäten. d) für das Inverkehrbringen von D4, D5 und D6 zur Verwendung als Laborreagenz bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten unter kontrollierten Bedingungen. 5. Abweichend gilt Absatz 1 Buchstabe b nicht für das Inverkehrbringen von D4, D5 und D6: — als Bestandteil eines Silikonpolymers als Stoff; — als Bestandteil eines Silikonpolymers in einem Gemisch, für das nach Absatz 6 eine Ausnahme gilt. 6.
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Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) ‚Fahrzeug‘ ein Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 610 kg; b) ‚Motor‘ die Antriebsquelle eines Fahrzeugs, für die als selbstständige technische Einheit im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG eine Typgenehmigung erteilt werden kann; c) ‚besonders umweltfreundliches Fahrzeug (EEV)‘ ein Fahrzeug, das von einem Motor angetrieben wird, der den fakultativen Grenzwerten für die Emission gemäß Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 von Anhang I entspricht.“ c) Anhang I Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: „1. Diese Richtlinie gilt für Einrichtungen zur Minderung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, die Konformität in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren und On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) aller Kraftfahrzeuge sowie für Motoren im Sinne des Artikels 1 mit Ausnahme der Fahrzeuge der Klassen M 1 , N 1 , N 2 und M 2 , die nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ( *1 ) eine Typgenehmigung erhalten haben.
Artikel 17 Aufgehobene Rechtsvorschriften
(1) Folgende Richtlinien werden mit Wirkung vom 2.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung legt gemeinsame technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Motoren und Ersatzteilen hinsichtlich ihrer Emissionen fest. Diese Verordnung enthält ferner Bestimmungen für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und Motoren mit den Anforderungen, für die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, für Systeme für Fahrzeug-On-Board- Diagnose (OBD) und für die Messung des Kraftstoffverbrauchs und des CO 2 -Ausstoßes.
Artikel 2 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M 1 , M 2 , N 1 und N 2 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 610 kg sowie für alle Kraftfahrzeuge der Klassen M 3 und N 3 im Sinne des genannten Anhangs. Für die Zwecke der Artikel 5a, 5b und 5c gilt sie außerdem für Fahrzeuge der Klassen O 3 und O 4 . Diese Verordnung gilt unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Auf Antrag des Herstellers wird die gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen erteilte Typgenehmigung eines vervollständigten Fahrzeugs auf ein unvollständiges Fahrzeug desselben Typs mit einer Bezugsmasse von nicht mehr als 2 610 kg ausgeweitet. Die Typgenehmigungen werden ausgeweitet, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass alle Aufbaukombinationen, die voraussichtlich auf das unvollständige Fahrzeug montiert werden, die Bezugsmasse des Fahrzeugs auf mehr als 2 610 kg erhöhen.
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Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen
Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für Aerosolpackungen gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2, mit Ausnahme solcher Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweist und solcher, deren Behälter ein größeres Gesamtfassungsvermögen hat, als es unter 3.1, 4.1.1 4.2.1, 5.1 und 5.2 des Anhangs zu dieser Richtlinie angegeben ist.
Artikel 2 Unter Aerosolpackung im Sinne dieser Richtlinie versteht man jeden nicht wiederverwendbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die es ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Dieser Rechtsakt ist aufgehoben. Wiedergegeben ist die
letzte konsolidierte Fassung davor — so nennt sie das Amt für
Veröffentlichungen selbst.
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung legt Anforderungen fest 1. für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Sicherheit, 2. für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang mit Reifendrucküberwachungssystemen hinsichtlich ihrer Sicherheit, Kraftstoffeffizienz und CO 2 -Emissionen sowie im Zusammenhang mit Gangwechselanzeigern hinsichtlich ihrer Kraftstoffeffizienz und CO 2 -Emissionen und 3. für die Typgenehmigung von neu hergestellten Reifen hinsichtlich ihrer Sicherheit, ihres Rollwiderstands und ihres Rollgeräuschs.
Artikel 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt nach Maßgabe ihrer Artikel 5 bis 12 für Fahrzeuge der Klassen M, N und O im Sinne von Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG und Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge.
Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge - Erklärung der Kommission
Artikel 1 Ziele In dieser Richtlinie sind Maßnahmen festgelegt, die vorrangig auf die Vermeidung von Fahrzeugabfällen und darüber hinaus auf die Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen zur Verringerung der Abfallbeseitigung sowie auf eine Verbesserung der Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Fahrzeugen einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten und insbesondere der unmittelbar mit der Behandlung von Altfahrzeugen befassten Wirtschaftsbeteiligten abzielen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Fahrzeug“ Fahrzeuge der Klassen M 1 oder N 1 gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 92/61/EWG, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern; 2. „Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die im Sinne von
Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG als Abfall gelten; 3. „Hersteller“ den Fahrzeughersteller oder den gewerblichen Importeur eines Fahrzeugs in einen Mitgliedstaat; 4. „Vermeidung“ Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altfahrzeugen, ihren Werkstoffen und Substanzen; 5. „Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeugs an eine Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Schredder-Abfälle durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung und/oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen; 6. „Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden; 7.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Anwendungsbereich
Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und bestimmt sind a) zur Personenbeförderung; b) zur Personen- und Güterbeförderung; c) nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind. Diese Richtlinie gilt auch für die in den Aufzügen nach Unterabsatz 1 verwendeten Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in Anhang III aufgeführt sind.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf a) Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s, b) Baustellenaufzüge, c) seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen, d) speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge, e) Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können, f) Schachtförderanlagen, g) Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen, h) in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge, i) mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen — einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen — bestimmt sind, j) Zahnradbahnen, k) Fahrtreppen und Fahrsteige.
(3) Werden bei einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die in dieser Richtlinie genannten Risiken ganz oder teilweise von speziellen Rechtsvorschriften der Union erfasst, gilt diese Richtlinie ab Beginn der Anwendung dieser speziellen Rechtsvorschriften nicht oder nicht mehr in Bezug auf diese Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge und die entsprechenden Risiken.
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Umfasst Batteriepass und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand und Anwendungsbereich
Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Anforderungen an die Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien in der Union ermöglichen. Darüber hinaus enthält sie die Mindestvorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung und Behandlung von Altbatterien und für die Berichterstattung.
(2) Mit dieser Verordnung werden Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, für Batterien geltende Sorgfaltspflichten auferlegt. Darüber hinaus enthält sie Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge bei der Beschaffung von Batterien oder von Produkten, in die Batterien eingebaut sind.
(3) Diese Verordnung gilt für alle Kategorien von Batterien, namentlich Gerätebatterien, Starterbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (im Folgenden „LV-Batterien“), Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, Gestaltung, stofflicher Zusammensetzung, Typ, chemischer Zusammensetzung, Verwendung oder Zweck, auch unabhängig davon, ob sie in andere Produkte eingebaut sind oder ihnen beigefügt werden oder dafür ausgelegt sind. Sie gilt auch für Batterien, die in Produkte eingebaut oder Produkten beigefügt sind oder speziell dafür ausgelegt sind, in Produkte eingebaut oder Produkten beigefügt zu werden. Wenn in Verkehr gebrachte Batterien unter mehrere Kategorien fallen können, gilt für die Zwecke des Kapitels II für sie die Kategorie, für die die strengsten vorgesehenen Anforderungen gelten.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand und Ziele
Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand und Ziele
(1) Mit der vorliegenden Verordnung werden harmonisierte Regeln für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt von Bauprodukten festgelegt, unabhängig davon, ob dies im Rahmen von Dienstleistungen erfolgt oder nicht; dies geschieht durch die Festlegung von: a) harmonisierten Regeln bezüglich der Art und Weise, in der die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf Umweltschutz und Sicherheit im Verhältnis zu ihren wesentlichen Merkmalen, einschließlich der Lebenszyklusbewertung, angegeben wird; b) Umwelt-, Funktions- und Sicherheitsanforderungen an Bauprodukte.
(2) Mit dieser Verordnung wird außerdem Folgendes festgelegt: a) die Rechte und Pflichten von Wirtschaftsteilnehmern, die sich mit Bauprodukten oder deren Bauteilen befassen, und b) die Pflichten anderer Akteure, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Vermarktung von unter diese Verordnung fallenden Produkten erbringen.
(3) Diese Verordnung soll zum effizienten Funktionieren des Binnenmarkts beitragen, indem sie den freien Verkehr sicherer und nachhaltiger Bauprodukte in der Union sicherstellt. Sie soll außerdem zur Verwirklichung der Ziele eines ökologischen und digitalen Wandels beitragen, indem sie die Auswirkungen von Bauprodukten auf die Umwelt sowie auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen abwendet und verringert.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Bauprodukte einschließlich gebrauchter Produkte und die nachfolgend aufgeführten Bauelemente: a) wesentliche Bestandteile von Produkten und b) Bestandteile oder Werkstoffe, die für unter diese Verordnung fallende Produkte bestimmt sind, wenn der Hersteller dieser Bestandteile oder Werkstoffe dies beantragt.
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Wird von der neuen Bauproduktenverordnung abgelöst.
Artikel 1 ist in der geltenden Fassung gestrichen. Deshalb steht
hier kein Wortlaut: den ursprünglichen Artikel 1 zu zeigen hieße, eine gestrichene
Vorschrift als geltende auszugeben. alle Fassungen bei EUR-Lex
Biozidprodukte
Zulassung vor dem Inverkehrbringen.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Ziel und Gegenstand
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Ziel und Gegenstand
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu verbessern. Die Bestimmungen dieser Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt sichergestellt werden soll. Dem Schutz gefährdeter Gruppen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
(2) Diese Verordnung regelt a) die Erstellung einer auf Unionsebene gültigen Liste von Wirkstoffen, die in Biozidprodukten verwendet werden dürfen; b) die Zulassung von Biozidprodukten; c) die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen in der Union; d) die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in der Union; e) das Inverkehrbringen von behandelten Waren.
Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Biozidprodukte und behandelte Waren. Anhang V enthält eine Liste der unter diese Verordnung fallenden Arten von Biozidprodukten mit ihrer Beschreibung.
(2) Sofern in dieser Verordnung oder in anderen Unionsvorschriften nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt diese Verordnung nicht für Biozidprodukte oder behandelte Waren, die in den Geltungsbereich der folgenden Rechtsakte fallen: a) Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26.
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Betrifft Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Dünger, Strom und Wasserstoff.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung wird ein CO 2 -Grenzausgleichssystem (CBAM) geschaffen, das bei der Einfuhr der Waren des Anhangs I in das Zollgebiet der Union den mit ihnen verbundenen (grauen) Treibhausgasemissionen Rechnung trägt, um der Gefahr der Verlagerung von CO 2 -Emissionen vorzubeugen, um die globalen CO 2 -Emissionen zu verringern und die Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris zu unterstützen, und zwar auch, indem für Betreiber in Drittländern Anreize zur Verringerung der Emissionen gesetzt werden.
(2) Das CBAM ergänzt das durch die Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) durch die Anwendung eines gleichwertigen Regelwerks auf Einfuhren der in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung angegebenen Waren in das Zollgebiet der Union.
(3) Um der Gefahr der Verlagerung von CO 2 -Emissionen vorzubeugen, soll das CBAM die durch die Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Mechanismen ersetzen, um dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem EU-EHS-Zertifikate nach Maßgabe des Artikels 10a dieser Richtlinie kostenlos zugeteilt werden.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die in Anhang I aufgelisteten Waren mit Ursprung in einem Drittland, sofern diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
(2) Diese Verordnung gilt auch für in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelistete Waren mit Ursprung in einem Drittland, wenn diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr.
Die Wiedergabe endet hier an der Zeichengrenze — der Artikel geht im
Amtsblatt weiter.
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Ziele und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften, mit denen der freie Warenverkehr für Detergenzien und für Tenside, die für Detergenzien bestimmt sind, im Binnenmarkt verwirklicht und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sichergestellt werden soll.
(2) Zu diesem Zweck werden mit dieser Verordnung die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Detergenzien und von Tensiden, die für Detergenzien bestimmt sind, harmonisiert, soweit sie Folgendes betreffen: — die biologische Abbaubarkeit von Tensiden in Detergenzien, — Beschränkungen oder Verbote von Tensiden aus Gründen der biologischen Abbaubarkeit, — die zusätzliche Kennzeichnung von Detergenzien, einschließlich allergener Duftstoffe, — die Informationen, die die Hersteller für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das medizinische Personal bereithalten müssen, — Begrenzungen des Phosphatsgehalts und des Gehalts an anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Detergens“: einen Stoff oder ein Gemisch , welcher/welche Seifen und/oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke, Figuren usw.) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder industrielle Zwecke vertrieben oder verwendet werden.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Geltungsbereich
Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für: a) Fernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohrsystem für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen zu oder von einer (Offshore- oder Onshore-)Anlage ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung im Bereich der Anlage, einschließlich aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt sind; dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte, wie z. B. Druckgeräte, die sich in Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden können; b) Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie die betreffenden Ausrüstungsteile; c) einfache Druckbehälter gemäß der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ); d) Aerosolpackungen gemäß der Richtlinie 75/324/EWG des Rates ( 2 ); e) Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die folgenden Rechtsakte definiert sind: i) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ); ii) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ); iii) Verordnung (EU) Nr.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Anwendungsbereich
Dieser Rechtsakt ist aufgehoben. Wiedergegeben ist die
letzte konsolidierte Fassung davor — so nennt sie das Amt für
Veröffentlichungen selbst.
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung findet Anwendung auf Erzeugnisse, die als Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Düngemittel“ oder „Dünger“ einen Stoff, der hauptsächlich der Nährstoffversorgung von Pflanzen dient; b) „Primärnährstoff“ ausschließlich die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium; c) „Sekundärnährstoff“ die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel; d) „Spurennährstoffe“ die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink, die im Vergleich mit Primär- und Sekundärnährstoffen in geringen Mengen für das Pflanzenwachstum wesentlich sind; e) „mineralisches Düngemittel“ ein Düngemittel, in welchem die deklarierten Nährstoffe in Form von Mineralien enthalten sind, die durch Extraktion oder industrielle physikalische und/oder chemische Verfahren gewonnen werden.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Anwendungsbereich
Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter (im Folgenden „Behälter“ genannt) mit folgenden Merkmalen: a) Behälter sind geschweißte Behälter, die dazu bestimmt sind, einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt zu sein und Luft oder Stickstoff aufzunehmen, jedoch keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt werden. b) Die drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters sind entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt; c) der Behälter besteht aus einem der beiden folgenden Elemente: i) einem zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht; ii) zwei gewölbten Böden mit gleicher Umdrehungsachse; d) der maximale Betriebsdruck des Behälters liegt bei 30 bar oder darunter, und das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen des Behälters (PS × V) beträgt höchstens 10 000 bar·L; e) die niedrigste Betriebstemperatur liegt nicht unter -50 °C und die maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300 °C und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 °C.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für: a) Behälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können; b) Behälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind; c) Feuerlöscher.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.
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Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Ziele Ziel dieser Richtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.
Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die im Anhang aufgeführten Einwegkunststoffartikel, für Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff sowie für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten.
(2) Im Falle einer Kollision dieser Richtlinie mit den Richtlinien 94/62/EG oder 2008/98/EG ist die vorliegende Richtlinie maßgeblich, es sei denn, in der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) ist etwas anderes bestimmt.
(3) Im Falle einer Kollision des Artikels 4 dieser Richtlinie mit
Artikel 25 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EU) 2025/40 in Bezug auf Einwegkunststoffverpackungen gemäß Anhang V Nummer 3 der genannten Verordnung hat
Artikel 25 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung Vorrang.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand und Geltungsbereich
Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich Zweck dieser Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass auf dem Markt befindliche elektrische Betriebsmittel den Anforderungen entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie in Bezug auf Güter gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren. Diese Richtlinie gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom mit Ausnahme der Betriebsmittel und Bereiche, die in Anhang II aufgeführt sind.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines elektrischen Betriebsmittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 2. „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines elektrischen Betriebsmittels auf dem Unionsmarkt; 3. „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses elektrische Betriebsmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; 4. „Bevollmächtigter“ ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; 5. „Einführer“: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; 6.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, mit denen in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 4 der Richtlinie 2008/98/EG die schädlichen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden sollen, wodurch zur nachhaltigen Entwicklung beigetragen wird.
Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt wie folgt für Elektro- und Elektronikgeräte: a) ab dem 13. August 2012 bis zum 14. August 2018 (Übergangsfrist) vorbehaltlich Absatz 3 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen. Anhang II enthält eine nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen; b) ab dem 15. August 2018 vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. Sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte sind in die Gerätekategorien des Anhangs III einzustufen. Anhang IV enthält eine nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs III fallen (offener Anwendungsbereich).
(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Sicherheit, Gesundheitsschutz und chemische Stoffe, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Gegenstand Gegenstand dieser Richtlinie ist die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln. Sie soll das Funktionieren des Binnenmarkts für Betriebsmittel dadurch gewährleisten, dass ein angemessenes Niveau der elektromagnetischen Verträglichkeit festgelegt wird.
Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Betriebsmittel gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand In dieser Richtlinie werden die Anforderungen für die EG-Typgenehmigung oder für die Betriebserlaubnis mit einzelstaatlicher Geltung für Kraftfahrzeuge im Hinblick auf Emissionen aus in Kraftfahrzeugen eingebauten Klimaanlagen und das sichere Funktionieren dieser Klimaanlagen festgelegt. Darüber hinaus werden Vorschriften für die Nachrüstung und das Nachfüllen dieser Anlagen festgelegt.
Artikel 2 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M 1 und N 1 gemäß Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG. Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Fahrzeuge der Klasse N 1 nur Fahrzeuge der Gruppe I, wie sie in Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen ( 8 ) in der durch die Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) eingefügten ersten Tabelle unter Nummer 5.3.1.4 beschrieben sind.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand und Geltungsbereich
Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (Text von Bedeutung für den EWR. )
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung legt einen Rahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte (im Folgenden „Produkte“) fest, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Sie sieht die Kennzeichnung dieser Produkte sowie die Bereitstellung einheitlicher Produktinformationen zur Energieeffizienz, zum Verbrauch an Energie und anderen Ressourcen durch die Produkte während des Gebrauchs und zusätzlicher Angaben über die Produkte vor, sodass Kunden in die Lage versetzt werden, sich für effizientere Produkte zu entscheiden, um ihren Energieverbrauch zu verringern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für a) gebrauchte Produkte, sofern sie nicht aus einem Drittland importiert werden; b) Transportmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ oder „Produkt“ bezeichnet eine Ware oder ein System, deren bzw. dessen Nutzung den Verbrauch an Energie während des Gebrauchs beeinflusst und die bzw. das in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, deren Nutzung den Verbrauch an Energie während des Gebrauchs beeinflusst und die für Kunden in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und die zum Einbau in ein Produkt bestimmt sind; 2. „Produktgruppe“ bezeichnet eine Gruppe von Produkten, die dieselben grundlegenden Funktionen aufweisen; 3. „System“ bezeichnet eine Kombination verschiedener Waren, die, wenn sie zusammengefügt werden, eine spezifische Funktion in einem erwarteten Umfeld erfüllen und deren Energieeffizienz als funktionale Einheit festgestellt werden kann; 4.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand und Anwendungsbereich
Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, um a) den Beitrag der Union zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren und damit zur Verringerung der weltweiten Entwaldung beizutragen; b) den Beitrag der Union zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern.
(2) Abgesehen von der Regelung des Artikels 37 Absatz 3 gilt diese Verordnung nicht für die in Anhang I aufgeführten relevanten Erzeugnisse, die vor dem in
Artikel 38 Absatz 1 genannten Datum erzeugt wurden.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „relevante Rohstoffe“ Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz; 2. „relevante Erzeugnisse“ Erzeugnisse gemäß Anhang I, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden; 3. „Entwaldung“ die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht; 4. „Wald“ Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 m hohen Bäumen und einer Überschirmung von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, ausgenommen Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden; 5.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erstellung und die Anwendung der freiwilligen Regelung für das EU-Umweltzeichen.
Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Erzeugnisse und Dienstleistungen, die auf dem Markt der Gemeinschaft gegen Entgelt oder kostenlos zur Verteilung, zum Verbrauch oder zur Verwendung angeboten werden (nachstehend „Produkte“ genannt).
(2) Diese Verordnung gilt weder für Humanarzneimittel im Sinn der Definition in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel ( 1 ) noch für Tierarzneimittel im Sinn der Definition in der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel ( 2 ) noch für Medizinprodukte oder medizinische Geräte jedweder Art.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Anwendungsbereich
Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Explosivstoffe für zivile Zwecke.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für a) Explosivstoffe, einschließlich Munition, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind; b) pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 2013/29/EU; c) Munition, vorbehaltlich der Artikel 12, 13 und 14. Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste der in Buchstabe b dieses Absatzes und in
Artikel 2 Nummer 2 erwähnten bzw. gemäß den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter festgelegten pyrotechnischen Gegenstände und Munition.
(3) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bestimmte Stoffe, die nicht unter diese Richtlinie fallen, durch innerstaatliche Gesetze oder sonstige innerstaatliche Regelungen als Explosivstoffe einzustufen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Explosivstoffe“ : Stoffe und Gegenstände, die gemäß den „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter“ als Explosivstoffe betrachtet werden und in der in diesen Empfehlungen festgelegten Klasse 1 eingestuft sind; 2. „Munition“ : Geschosse mit oder ohne Treibladungen sowie Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen und Artilleriegeschütze; 3. „Betriebssicherheit“ : die Verhütung von Unfällen und, wenn dies nicht gelingt, die Begrenzung ihrer Folgen; 4. „Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung“ : die Verhütung einer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzenden missbräuchlichen Verwendung; 5. „Genehmigung der Verbringung“ : die Entscheidung über die geplanten Verbringungen von Explosivstoffen innerhalb der Union; 6.
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Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen
Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse ————— ( 1 )————— in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die — bestimmten, vom Abfüllbetrieb im voraus festgelegten Werten entsprechen, — in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden, — nicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind. Artikel 2
(1) Eine Fertigpackung im Sinne dieser Richtlinie besteht aus dem Erzeugnis und der Umschließung, in die es fertigverpackt ist.
(2) Als fertigverpackt gelten Erzeugnisse in Umschließungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses einen vorausbestimmten Wert besitzt und ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Packung nicht verändert werden kann.
Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse
Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für " Flaschen " genannte Behältnisse aus Glas oder beliebigen anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit , die dieselben messtechnischen Garantien zulässt wie Glas , sofern 1 . sie , verschlossen oder verschließbar , zur Aufbewahrung , Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind ; 2 . ihr Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt ; 3 . sie solche messtechnischen Eigenschaften besitzen ( Form und Gleichmässigkeit der Herstellung ) , daß sie als Maßbehältnisse verwendet werden können , d . h . , daß sie bei Füllung bis zu einer bestimmten Höhe oder bis zu einem bestimmten Prozentsatz ihres Randvollvolumens die Messung ihres Inhalts mit einer ausreichenden Genauigkeit gestatten . Die Behältnisse erhalten die Bezeichnung Maßbehältnis-Flaschen .
Artikel 2 Mit dem in Anhang I Nummer 5 Absatz 3 vorgesehenen EWG-Zeichen dürfen nur die Maßbehältnis-Flaschen gekennzeichnet werden , die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen . Sie unterliegen einem messtechnischen Prüfverfahren nach den in den Anhängen festgelegten Bedingungen .
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Gegenstand Das Ziel dieser Verordnung ist der Umweltschutz durch Minderung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen. Dementsprechend werden in dieser Verordnung a) Regeln für die Emissionsbegrenzung, Verwendung, Rückgewinnung und Zerstörung von fluorierten Treibhausgasen und damit verbundene zusätzliche Maßnahmenfestgelegt; b) Auflagen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, festgelegt, c) Auflagen für bestimmte Verwendungen von fluorierten Treibhausgase festgelegt, und d) Mengenbegrenzungen für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen festgelegt.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand und Geltungsbereich
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Richtlinie wird in der Union ein Regelungsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festgelegt.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die in Anhang I aufgeführten Geräte.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Funkanlagen, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder für die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich benutzt werden.
(4) Mit Ausnahme der Fälle gemäß
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden Funkanlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht von der Richtlinie 2014/35/EU erfasst.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen kann; 2. „Funkkommunikation“ elektronische Kommunikation mittels Funkwellen; 3. „Funkortung“ die Bestimmung der Position, Geschwindigkeit und/oder anderer Merkmale eines Objekts oder die Erfassung von Daten in Bezug auf diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen; 4. „Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen unter 3 000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten; 5.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Dieser Rechtsakt ist aufgehoben. Wiedergegeben ist die
letzte konsolidierte Fassung davor — so nennt sie das Amt für
Veröffentlichungen selbst.
Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung werden Anforderungen an Konstruktion und Funktion von Kraftfahrzeugen und Frontschutzsystemen mit dem Ziel festgelegt, die Zahl und Schwere der Verletzungen zu verringern, die Fußgänger und andere ungeschützte Verkehrsteilnehmer beim Aufprall auf die Frontpartie von Fahrzeugen erleiden und um solche Kollisionen zu vermeiden.
Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für: a) Kraftfahrzeuge der Klasse M 1 im Sinne des Artikels 3 Absatz 11 und des Anhangs II Teil A Abschnitt 1 der Richtlinie 2007/46/EG nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels; b) Kraftfahrzeuge der Klasse N 1 im Sinne des Artikels 3 Absatz 11 und des Anhangs II Teil A Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/46/EG nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels; c) Frontschutzsysteme, mit denen die unter Buchstaben a und b bezeichneten Fahrzeuge herstellerseitig ausgestattet sind oder die als selbstständige technische Einheiten zum Anbau an diese Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Abschnitte 2 und 3 des Anhangs I dieser Verordnung gelten nicht für: a) Fahrzeuge der Klasse N 1 und b) von Fahrzeugen der Klasse N 1 abgeleitete Fahrzeuge der Klasse M 1 mit einer Höchstmasse von über 2 500 kg, bei denen der R-Punkt des Fahrersitzes entweder vor der Vorderachse oder in Fahrzeuglängsrichtung höchstens 1 100 mm hinter der Quermittellinie der Vorderachse liegt.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Anwendungsbereich
Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Ausrüstungen.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein Gerät als „vorschriftsmäßig verwendet“, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Es wird nach den Anweisungen des Herstellers ordnungsgemäß installiert und regelmäßig gewartet; b) es wird mit den üblichen Schwankungen der Gasbeschaffenheit und des Anschlussdrucks betrieben, wie sie von den Mitgliedstaaten in ihrer Mitteilung gemäß
Artikel 4 Absatz 1 festgelegt wurden; c) es wird zweckentsprechend oder in einer vernünftigerweise vorhersehbaren Weise verwendet.
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Geräte, die speziell a) zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben entworfen sind; b) für den Einsatz in Flugzeugen oder im Schienenverkehr entworfen sind; c) zu Forschungszwecken für die vorübergehende Verwendung in Laboratorien entworfen sind. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein Gerät als „speziell entworfen“, wenn mit dem Entwurf nur ein spezieller Bedarf für ein spezielles Verfahren bzw. eine spezielle Verwendung gedeckt werden soll.
(4) Werden die unter diese Verordnung fallenden Aspekte von Geräten oder Ausrüstungen von anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in gezielterer Weise erfasst, gilt diese Verordnung nicht oder nicht mehr im Fall solcher Geräte oder Ausrüstungen in Bezug auf die genannten Aspekte.
(5) Die wesentliche Anforderung zur rationellen Energienutzung, die in Anhang I Nummer 3.5 dieser Verordnung festgelegt ist, gilt nicht für Geräte, die von einer gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Maßnahme erfasst werden.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Anwendungsbereich
Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Folgendes, im Folgenden „Produkte“ genannt: a) Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen; b) Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die jedoch im Hinblick auf Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen; c) Komponenten, die zum Einbau in die in Buchstabe a genannten Geräte und Schutzsysteme vorgesehen sind.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf a) medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen; b) Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird; c) Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nichtkommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann; d) persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen ( 1 ); e) Seeschiffe und bewegliche Off-shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen; f) Beförderungsmittel, d. h. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg konzipiert sind.
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Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
Artikel 1 Ziele Mit dieser Richtlinie sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Geräuschemissionsnormen, Konformitätsbewertungsverfahren, Kennzeichnung, technische Unterlagen sowie über die Sammlung von Daten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen harmonisiert werden. Diese Richtlinie wird zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen und gleichzeitig für den Schutz der menschlichen Gesundheit und des Wohlbefindens sorgen.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die in den Artikeln 12 und 13 aufgelisteten und in Anhang I definierten zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte und Maschinen. Diese Richtlinie erfaßt nur die in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Geräte und Maschinen, die als Ganzes für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Mit Ausnahme von handgeführten Betonbrechern und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmern und von Hydraulikhämmern sind gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbaugeräte ohne Motor vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.
(2) Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind: — alle Geräte und Maschinen, die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Straßen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg bestimmt sind; — Geräte und Maschinen, die speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke oder für die Rettungsdienste konzipiert und hergestellt werden.
Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen
Artikel 1 Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten — mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen und fahrbaren Maschinen — alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens 4 Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.
Artikel 2 Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dem zulässigen Geräuschpegel und der Auspuffanlage zusammenhängen, weder die EWG-Betriebserlaubnis noch die nationale Betriebserlaubnis für einen Kraftfahrzeugtyp oder den Typ einer Schalldämpferanlage oder für Teile davon als technische Einheit verweigern, — wenn das Fahrzeug hinsichtlich des Geräuschpegels und der Auspuffanlage den Vorschriften des Anhangs I entspricht; — Wenn die Schalldämpferanlage oder der als technische Einheit im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG betrachtete Teil den Vorschriften des Anhangs II entspricht. Artikel 2a
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dem zulässigen Geräuschpegel und der Auspuffanlage zusammenhängen, weder den Erwerb noch die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Benutzung von Fahrzeugen verweigern oder untersagen, wenn der Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dem Geräuschpegel und der Schalldämpferanlage zusammenhängen, das Inverkehrbringen einer Schalldämpferanlage oder von Teilen davon als technische Einheit im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG nicht untersagen, wenn diese Anlage beziehungsweise ihre Teile im Sinne des Artikels 2 einem Typ entsprechen, für den die Genehmigung erteilt worden ist.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung legt die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von allen neuen Fahrzeugen der Klassen gemäß Artikel 2 hinsichtlich ihres Geräuschpegels sowie von Austauschschalldämpferanlagen und deren Bauteilen, die als selbständige technische Einheiten typgenehmigt werden und für Fahrzeuge der Klassen M 1 und N 1 konstruiert und gebaut werden, mit dem Ziel fest, deren Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme in der Union zu erleichtern.
Artikel 2 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M 1 , M 2 , M 3 , N 1 , N 2 und N 3 gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG und für Austauschschalldämpferanlagen und deren Bauteile, die als selbständige technische Einheiten typgenehmigt werden und für Fahrzeuge der Klassen M 1 und N 1 konstruiert und gebaut sind.
Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG
Artikel 1 Als gesetzliche Einheiten im Meßwesen, die zur Angabe von Größen verwendet werden müssen, gelten im Sinne dieser Richtlinie: a) die in Kapitel I des Anhangs angegebenen Einheiten; b) die in Kapitel II des Anhangs angegebenen Einheiten, jedoch nur in den Mitgliedstaaten, in denen sie am 21. April 1973 zugelassen waren; c) die in Kapitel III des Anhangs angegebenen Einheiten, jedoch nur in den Mitgliedstaaten, in denen sie am 21. April 1973 zugelassen waren, bis zu einem von diesen Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt; dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem 31. Dezember 1994 liegen; d) die in Kapitel IV des Anhangs angegebenen Einheiten, jedoch nur in den Mitgliedstaaten, in denen sie am 21. April 1973 zugelassen waren, bis zu einem von diesen Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt; dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem 31. Dezember 1999 liegen. Artikel 2 a) Die Verpflichtungen aus Artikel 1 betreffen die verwendeten Messgeräte, die durchgeführten Messungen und die in Einheiten ausgedrückten Angaben von Größen; b) Auf dem Gebiet der See- und Luftfahrt und des Eisenbahnverkehrs wird die Verwendung anderer als der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Einheiten, die in internationalen Konventionen oder Abkommen mit rechtsverbindlichem Charakter für die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten vorgesehen sind, durch diese Richtlinie nicht berührt.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand und Geltungsbereich
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR. )
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden Regeln für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von für den menschlichen Gebrauch bestimmten In-vitro- Diagnostika und deren Zubehör in der Union festgelegt. Diese Verordnung gilt ferner für in der Union durchgeführte Leistungsstudien, die diese In-vitro- Diagnostika und dieses Zubehör betreffen.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden In-vitro- Diagnostika und Zubehör für In-vitro- Diagnostika im Folgenden als „Produkte“ bezeichnet.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für a) Produkte für den allgemeinen Laborbedarf oder allein für Forschungszwecke bestimmte Produkte, es sei denn, sie sind aufgrund ihrer Merkmale vom Hersteller speziell für In-vitro- Untersuchungen bestimmt; b) invasive zur Entnahme von Proben bestimmte Produkte oder Produkte, die zum Zweck der Probenahme direkt am menschlichen Körper angewendet werden; c) auf internationaler Ebene zertifizierte Referenzmaterialien; d) Materialien, die für externe Qualitätsbewertungsprogramme verwendet werden.
(4) Für Produkte, die beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme als integralen Bestandteil ein Medizinprodukt im Sinne von
Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 enthalten, gilt die genannte Verordnung. Die Anforderungen der vorliegenden Verordnung gelten für den Teil, der das In-vitro- Diagnostikum ausmacht.
(5) Diese Verordnung stellt eine spezielle Regelung der Union im Sinne von
Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2014/30/EU dar.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Anwendungsbereich
Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika
Artikel 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Richtlinie gilt für In-vitro-Diagnostika und ihr Zubehör. Im Sinne dieser Richtlinie wird Zubehör als eigenständiges In-vitro-Diagnostikum behandelt. In-vitro-Diagnostika und Zubehör werden nachstehend „Produkte“ genannt.
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Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie betrifft die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher. Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „Schuherzeugnisse“ alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, einschließlich der in Anhang I aufgeführten, getrennt verkauften Bestandteile. Anhang II enthält ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Waren im Sinne dieser Richtlinie. Diese Richtlinie findet nicht Anwendung auf — gebrauchte Schuhe; — Sicherheitsschuhwerk, das unter die Richtlinie 89/686/EWG fällt ( 5 ); — Schuherzeugnisse im Sinne der Richtlinie 76/769/EWG ( 6 ); — Spielzeugschuhe.
(2) Die Kennzeichnung umfaßt Angaben zur Zusammensetzung des Schuherzeugnisses gemäß Artikel 4. i) Die Kennzeichnung muß Angaben zu den drei in Anhang I definierten Einzelteilen eines Schuherzeugnisses enthalten: a) Schuhoberteil, b) Futter und Decksohle, c) Laufsohle. ii) Die Zusammensetzung des Schuhes ist gemäß Artikel 4 mit Piktogrammen oder schriftlich durch Bezeichnung der Materialien im Sinne des Anhangs I anzugeben. iii) Die Bestimmung der Materialien des Schuhoberteils auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I erfolgt unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen wie Knöchelschützern, Randeinfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen. iv) Die Einstufung als c) Laufsohle richtet sich gemäß Artikel 4 nach dem Volumen des darin enthaltenen Materials. Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nur die Schuherzeugnisse in Verkehr gebracht werden können, die unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft den Kennzeichnungsanforderungen dieser Richtlinie genügen.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand und Zielsetzung
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand und Zielsetzung Mit dieser Verordnung werden Regeln aufgestellt, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um das Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „kosmetisches Mittel“: Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen; b) „Stoff“: ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können; c) „Gemisch“: Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen; d) „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw.
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Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas
Artikel 1 Diese Richtlinie findet Anwendung auf die Erzeugnisse der Tarifnummer 70.13 des Gemeinsamen Zolltarifs.
Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Zusammensetzung, die Fabrikationseigenschaften, die Etikettierung der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse und jede Form der Werbung für diese Erzeugnisse den Definitionen und Regeln dieser Richtlinie und ihren Anhängen entsprechen.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand und Ziele
Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand und Ziele
(1) Das allgemeine Ziel dieser Verordnung besteht darin, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem ein Rahmen geschaffen wird, mit dem der Zugang der Union zu einer sicheren, krisenfesten und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen sichergestellt wird, unter anderem durch die Förderung von Effizienz und Kreislauffähigkeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette.
(2) Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels werden in dieser Verordnung Maßnahmen festgelegt, die darauf abzielen, a) das Risiko von Versorgungsunterbrechungen bei kritischen Rohstoffen, die zu Wettbewerbsverzerrungen und einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen könnten, zu verringern, insbesondere durch die Ermittlung und Unterstützung strategischer Projekte, die zur Verringerung der Abhängigkeiten und zur Diversifizierung der Einfuhren beitragen, sowie durch Anreize für technologischen Fortschritt und Ressourceneffizienz, um den erwarteten Anstieg des Verbrauchs kritischer Rohstoffe in der Union zu dämpfen; b) die Fähigkeit der Union, das Versorgungsrisiko im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen zu überwachen und zu mindern, zu verbessern; c) den freien Verkehr von auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten kritischen Rohstoffen und Produkten, die kritische Rohstoffe enthalten, sicherzustellen und gleichzeitig für ein hohes Niveau bei Umweltschutz und Nachhaltigkeit, auch durch Verbesserung ihrer Kreislaufwirtschaft, zu sorgen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung werden die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die in
Artikel 2 Absatz 1 genannt sind, festgelegt. Diese Verordnung gilt nicht für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen. Mitgliedstaaten, die solche Einzelgenehmigungen erteilen, akzeptieren jedoch jede Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die gemäß dieser Verordnung und nicht gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften erteilt wurde.
(2) Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt, die gemäß dieser Verordnung genehmigt werden müssen. Ferner werden mit dieser Verordnung die Vorschriften für die Marktüberwachung von Teilen und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge festgelegt.
(3) Diese Verordnung lässt die Anwendung der Vorschriften hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit unberührt.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß Artikel 4, die in einer oder mehreren Stufen ausgelegt und gebaut werden, sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge ausgelegt und gebaut werden. Diese Verordnung gilt insbesondere für die nachstehenden Fahrzeuge: a) Zugmaschinen (Klassen T und C), b) Anhänger (Klasse R) und c) gezogene auswechselbare Geräte (Klasse S).
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Läuft aus, abgelöst durch die Maschinenverordnung.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Anwendungsbereich
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse: a) Maschinen; b) auswechselbare Ausrüstungen; c) Sicherheitsbauteile; d) Lastaufnahmemittel; e) Ketten, Seile und Gurte; f) abnehmbare Gelenkwellen; g) unvollständige Maschinen.
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen: a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden; b) spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks; c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann; d) Waffen einschließlich Feuerwaffen; e) die folgenden Beförderungsmittel: — Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, — Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ) mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, — Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung werden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Konstruktion und Bau von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen festgelegt, um deren Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme zu ermöglichen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, insbesondere von Verbrauchern und professionellen Nutzern, und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, soweit anwendbar, der Umwelt zu gewährleisten. Außerdem werden darin Regeln für den freien Verkehr von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkten in der Union festgelegt.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Maschinen und folgende dazugehörige Produkte: a) auswechselbare Ausrüstungen; b) Sicherheitsbauteile; c) Lastaufnahmemittel; d) Ketten, Seile und Gurte; e) abnehmbare Gelenkwellen; Diese Verordnung gilt auch für unvollständige Maschinen. Für die Zwecke dieser Verordnung werden Maschinen, die in Unterabsatz 1 aufgeführten dazugehörigen Produkte und unvollständige Maschinen zusammen als „in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Produkte“ bzw. „Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen“ bezeichnet.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Zweck und Gegenstand
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG
Artikel 1 Zweck und Gegenstand
(1) Zweck dieser Verordnung ist es, das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen in der Gemeinschaft sicherzustellen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung zu kommen, und gleichzeitig die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Verbraucherinteressen zu schaffen.
(2) Die Verordnung gilt für Materialien und Gegenstände, einschließlich aktiver und intelligenter Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände (nachstehend „Materialien und Gegenstände“ genannt), die als Fertigerzeugnis a) dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder b) bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind, oder c) vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.
(3) Die Verordnung gilt nicht für a) Materialien und Gegenstände, die als Antiquitäten abgegeben werden; b) Überzugs- und Beschichtungsmaterialien, wie Materialien zum Überziehen von Käserinden, Fleisch- und Wurstwaren oder Obst, die mit dem Lebensmittel ein Ganzes bilden und mit diesem verzehrt werden können; c) ortsfeste öffentliche oder private Wasserversorgungsanlagen.
Artikel 2 Definitionen
(1) Zum Zweck dieser Verordnung gelten die entsprechenden Definitionen der Verordnung (EG) Nr.
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Höchste Komplexität; eine benannte Stelle ist fast immer nötig.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand und Geltungsbereich
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden Regeln für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Medizinprodukten und deren Zubehör in der Union festgelegt. Diese Verordnung gilt ferner für in der Union durchgeführte klinische Prüfungen, die diese Medizinprodukte und dieses Zubehör betreffen.
(2) Diese Verordnung gilt des Weiteren ab dem Geltungsbeginn der GS gemäß Artikel 9 für die in Anhang XVI aufgeführten Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung, wobei der Stand der Technik und insbesondere bereits geltende harmonisierte Normen für analoge Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung, die auf ähnlicher Technologie beruhen, zu berücksichtigen sind. Gegenstand der GS für jede in Anhang XVI aufgeführte Produktgruppe sind mindestens die Anwendung des Risikomanagements gemäß Anhang I für die betreffende Produktgruppe und erforderlichenfalls die klinische Bewertung der Sicherheit. Die erforderlichen GS werden bis zum 26. Mai 2021 erlassen. Sie gelten nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens oder ab dem 26. Mai 2021 , wobei das spätere Datum maßgebend ist. Ungeachtet des Artikels 122 bleiben die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einstufung der unter Anhang XVI fallenden Produkte als Medizinprodukte gemäß der Richtlinie 93/42/EWG bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Geltungsbeginn der diese Produktgruppe betreffenden GS gültig. Diese Verordnung gilt zudem für in der Union durchgeführte klinische Prüfungen, die die in Unterabsatz 1 genannten Produkte betreffen.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Gegenstand In dieser Richtlinie werden die Anforderungen festgelegt, die Messgeräte im Hinblick auf ihre Bereitstellung auf dem Markt und/oder Inbetriebnahme für die in
(1) Diese Richtlinie gilt für die in den gerätespezifischen Anhängen III bis XII (im Folgenden „gerätespezifische Anhänge“) genauer bezeichneten Messgeräte, und zwar für Wasserzähler (MI-001), Gaszähler und Mengenumwerter (MI-002), Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch (MI-003), Messgeräte für thermische Energie (MI-004), Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser (MI-005), selbsttätige Waagen (MI-006), Taxameter (MI-007), Maßverkörperungen (MI-008), Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen (MI-009) und Abgasanalysatoren (MI-010).
(2) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie mit Anforderungen an die elektromagnetische Störfestigkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ). Jene gilt weiterhin bezüglich der Vorschriften über elektromagnetische Emissionen.
Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie gilt für a) Geräte, wie sie in Absatz 2 definiert sind; b) Maßeinheiten, die Harmonisierung der Methoden der Messung und der messtechnischen Kontrolle sowie gegebenenfalls der zu ihrer Anwendung erforderlichen Mittel; c) die Festsetzung, die Methode der Messung, die messtechnische Kontrolle sowie die Kennzeichnung der Mengen vorverpackter Erzeugnisse.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Geräte“ Messgeräte, Teile dieser Messgeräte, Zusatzeinrichtungen und Messanlangen.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dieser Richtlinie und den einschlägigen Einzelrichtlinien zusammenhängen, den Vertrieb und/oder die Inbetriebnahme eines Geräts oder eines in Absatz 1 beschriebenen Erzeugnisses nicht verweigern, verbieten oder beschränken, wenn dieses Gerät oder Erzeugnis unter den in dieser Richtlinie und in den das Gerät oder Erzeugnis betreffenden Einzelrichtlinien vorgesehenen Bedingungen mit dem EG-Stempel und/oder EG-Zeichen versehen ist.
(4) Die Mitgliedstaaten betrachten die EG-Bauartzulassung und die EG-Ersteichung als den entsprechenden einzelstaatlichen Maßnahmen gleichwertig.
(5) In den Einzelrichtlinien über die in Absatz 1 genannten Bereiche werden festgelegt: — insbesondere die messtechnischen Verfahren und Eigenschaften sowie die technischen Vorschriften über Ausführung und Arbeitsweise der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Geräte, — die Vorschriften betreffend Absatz 1 Buchstaben b und c.
(6) In den Einzelrichtlinien kann der Zeitpunkt festgelegt werden, von dem ab die Gemeinschaftsvorschriften die bestehenden einzelstaatlichen Vorschriften ersetzen.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand
(1) In dieser Verordnung werden für alle in
Artikel 2 Absatz 1 genannten Motoren Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel sowie die verwaltungsmäßigen und technischen Anforderungen festgelegt, die sich auf die EU-Typgenehmigung beziehen. Außerdem werden in dieser Verordnung bestimmte Pflichten in Bezug auf nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor nach
Artikel 2 Absatz 1 eingebaut wird oder eingebaut worden ist, festgelegt, welche die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel aus solchen Motoren betreffen.
(2) In dieser Verordnung werden ferner Anforderungen an die Marktüberwachung der in
Artikel 2 Absatz 1 genannten Motoren, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und die der EU-Typgenehmigung unterliegen, festgelegt.
Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Motoren, die unter die in
Artikel 4 Absatz 1 genannten Klassen fallen, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind oder eingebaut werden sollen, und, insoweit die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel aus diesen Motoren betroffen sind, für solche nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Motoren für: a) den Antrieb von Fahrzeugen nach
Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ); b) den Antrieb von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr.
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Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2013/34/EU Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 1 werden die folgenden Absätze angefügt: „(3) Die in den Artikeln 19a, 29a, 29d, 30 und 33,
Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa,
Artikel 34 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 51 der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten unabhängig von der jeweiligen Rechtsform auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für folgende Unternehmen, sofern es sich um große Unternehmen oder um kleine und mittlere Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen –, handelt, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie sind: a) Versicherungsunternehmen im Sinne von
Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates ( *1 ); b) Kreditinstitute im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ). Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 genannten Koordinierungsmaßnahmen nicht auf die in
Artikel 2 Absatz 5 Nummern 2 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) genannten Unternehmen anzuwenden.
(4) Die in den Artikeln 19a, 29a und 29d vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten nicht für Finanzprodukte nach
Artikel 2 Nummer 12 Buchstaben b und f der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ).
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand und Anwendungsbereich
Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie trifft Bestimmungen für die Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen. Sie gilt für fertig verpackte Erzeugnisse und Fertigpackungen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 76/211/EWG.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden.
Artikel 2 Freier Warenverkehr
(1) Wenn in den Artikeln 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Erzeugnissen in Fertigpackungen nicht aus Gründen verweigern, verbieten oder beschränken, die sich auf die Nennfüllmengen der Packungen beziehen.
(2) Bei Einhaltung der im Vertrag verankerten Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, können Mitgliedstaaten, in denen derzeit verbindliche Nennfüllmengen für Milch, Butter, Trockenteigwaren und Kaffee vorgeschrieben sind, diese Vorschriften bis zum 11. Oktober 2012 beibehalten. Mitgliedstaaten, in denen derzeit verbindliche Nennfüllmengen für Weißzucker vorgeschrieben sind, können diese Vorschriften bis zum 11. Oktober 2013 beibehalten. KAPITEL II SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Anwendungsbereich
Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für alle nichtselbsttätigen Waagen.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie werden die Verwendungsbereiche von nicht selbsttätigen Waagen wie folgt unterschieden: a) Bestimmung der Masse für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs; b) Bestimmung der Masse zur Berechnung einer Gebühr, eines Zolls, einer Abgabe, einer Zulage, einer Strafe, eines Entgelts, einer Entschädigung oder ähnlicher Zahlungen; c) Bestimmung der Masse im Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften oder die Erstellung von Gutachten für gerichtliche Zwecke; d) Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung; e) Bestimmung der Masse für die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien; f) Bestimmung des Preises entsprechend der Masse für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen und bei der Herstellung von Fertigpackungen; g) alle anderen als die unter Buchstaben a bis f genannten Verwendungsfälle.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Waage“: ein Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft; eine Waage kann ferner dazu dienen, andere mit der Masse verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen; 2. „nichtselbsttätige Waage“ oder „Gerät“: eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert; 3.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand und Geltungsbereich
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Festlegung gemeinschaftlicher Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte mit dem Ziel, den freien Verkehr solcher Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten.
(2) Diese Richtlinie sieht die Festlegung von Anforderungen vor, die die von den Durchführungsmaßnahmen erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkte erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen. Sie trägt zur nachhaltigen Entwicklung bei, indem sie die Energieeffizienz und das Umweltschutzniveau erhöht und zugleich die Sicherheit der Energieversorgung verbessert.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.
(4) Diese Richtlinie einschließlich ihrer Durchführungsmaßnahmen gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien, einschließlich der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für fluorierte Treibhausgase.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ („Produkt“) einen Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst und der in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Richtlinie fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können; 2.
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Löst 2009/125/EG ab und führt den digitalen Produktpass ein.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand und Anwendungsbereich
Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen geschaffen, die Produkte erfüllen müssen, um in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen zu werden, um so die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern, damit nachhaltige Produkte zur Norm werden, der CO 2 -Fußabdruck und ihr Umweltfußabdruck über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg verringert wird und der freie Verkehr nachhaltiger Produkte im Binnenmarkt sichergestellt ist. Mit dieser Verordnung wird zudem ein digitaler Produktpass eingeführt, es werden verbindliche Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge eingeführt und ein Rahmen geschaffen, um zu verhindern, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden.
(2) Diese Verordnung gilt für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte. Sie gilt jedoch nicht für a) Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, b) Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, c) Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG; d) Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6, e) lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen, f) Erzeugnisse menschlichen Ursprungs, g) Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, h) Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Anwendungsbereich
Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie enthält ausführliche Vorschriften für ortsbewegliche Druckgeräte, durch die die Sicherheit dieser Geräte verbessert und ihr freier Verkehr in der Union gewährleistet werden sollen.
(2) Diese Richtlinie gilt a) für neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß
Artikel 2 Absatz 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 1999/36/EG tragen, hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt; b) für ortsbewegliche Druckgeräte gemäß
Artikel 2 Absatz 1, die die Konformitätskennzeichnung gemäß dieser Richtlinie oder gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 1999/36/EG tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen oder außerordentlichen Prüfungen der Geräte und ihrer Verwendung; c) für ortsbewegliche Druckgeräte gemäß
Artikel 2 Absatz 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 1999/36/EG tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum des Anwendungsbeginns der Richtlinie 1999/36/EG in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden.
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden.
Artikel 2 Definitionen Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung von ozonabbauenden Stoffen, die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe sowie die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder benötigen.
Artikel 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für geregelte Stoffe und neue Stoffe sowie für Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Ziel und Gegenstand
Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Artikel 1 Ziel und Gegenstand Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips ist es das Ziel dieser Verordnung, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (POP) zu schützen, und zwar durch das Verbot oder die möglichst baldige Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Stoffen, die dem Übereinkommen von Stockholm über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) oder dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Protokoll“) unterliegen, durch die Beschränkung der Freisetzungen solcher Stoffe auf ein Minimum mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung dieser Freisetzungen, soweit durchführbar, und durch die Festlegung von Bestimmungen über Abfälle, die aus solchen Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind. Im Einklang mit dem AEUV können die Mitgliedstaaten, falls angezeigt, strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen festlegen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Inverkehrbringen“ ist das Inverkehrbringen im Sinne von
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Ziel und Anwendungsbereich
Dieser Rechtsakt ist aufgehoben. Wiedergegeben ist die
letzte konsolidierte Fassung davor — so nennt sie das Amt für
Veröffentlichungen selbst.
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG
Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich
(1) Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips ist es das Ziel dieser Verordnung, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen, und zwar durch das Verbot oder die möglichst baldige Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Stoffen, die dem Übereinkommen von Stockholm über persistente organische Schadstoffe, im Folgenden „Übereinkommen“, oder dem Protokoll von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe, im Folgenden „Protokoll“, unterliegen, sowie durch die Beschränkung der Freisetzungen solcher Stoffe auf ein Minimum mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung dieser Freisetzungen, soweit durchführbar, und durch die Festlegung von Bestimmungen über Abfälle, die aus solchen Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind.
(2) Die Artikel 3 und 4 gelten nicht für Abfälle, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder kostenlose Lieferung oder Bereitstellung für Dritte.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält Anforderungen an die Entwurf und Herstellung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA), die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, um den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten, sowie Regelungen für den freien Verkehr von PSA in der Union aufzustellen.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für PSA.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für PSA, die a) speziell zur Verwendung durch Streit- oder Ordnungskräfte entworfen wurden; b) für die Selbstverteidigung entworfen wurden, mit Ausnahme von PSA, die für sportliche Tätigkeiten bestimmt sind; c) für die private Verwendung als Schutz gegen Folgendes entworfen wurden: i) Witterungseinflüsse, die nicht von extremer Art sind; ii) Feuchtigkeit und Nässe bei der Geschirrreinigung; d) ausschließlich zur Verwendung auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind, die den einschlägigen, in den Mitgliedstaaten geltenden internationalen Verträgen unterliegen; e) als Kopf-, Gesichts- oder Augenschutz dienen, der von der Regelung Nr. 22 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern und Mopeds erfasst ist.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Gegenstand
(1) In dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, die den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt sicherstellen und ein hohes Niveau an Schutz für die menschliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit und den Schutz und die Sicherheit der Verbraucher gewährleisten und die einschlägigen Aspekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz berücksichtigen sollen.
(2) In dieser Richtlinie werden die wesentlichen Sicherheitsanforderungen festgelegt, die für die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt erfüllt werden müssen. Diese Anforderungen sind in Anhang I aufgeführt.
Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für pyrotechnische Gegenstände.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf a) pyrotechnische Gegenstände, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur nicht kommerziellen Verwendung durch die Streitkräfte, die Polizei oder die Feuerwehr bestimmt sind; b) Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG; c) pyrotechnische Gegenstände zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie; d) Zündplättchen, die speziell für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG bestimmt sind; e) Explosivstoffe im Sinne der Richtlinie 93/15/EWG; f) Munition; g) Feuerwerkskörper, die vom Hersteller für den Eigengebrauch hergestellt wurden und die von dem Mitgliedstaat, in dem der Hersteller niedergelassen ist, für die Verwendung ausschließlich in seinem Hoheitsgebiet zugelassen wurden und die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbleiben.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Anwendungsbereich
Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates
Artikel 1 Anwendungsbereich In dieser Richtlinie werden für Straßenkraftfahrzeuge und mobile Maschinen und Geräte einschließlich nicht auf See befindlicher Binnenschiffe sowie für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht auf See befindliche Sportboote auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe zur Verwendung in Fremdzündungsmotoren und Kompressionszündungsmotoren unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen dieser Motoren festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Ottokraftstoff“ jedes flüchtige Mineralöl, das zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt ist und unter die KN-Codes 2710 11 41 , 2710 11 45 , 2710 11 49 , 2710 11 51 und 2710 11 59 ( 1 ) fällt; 2. „Dieselkraftstoffe“ Gasöle, die unter den KN-Code 2710 19 41 (1) fallen und zum Antrieb von Fahrzeugen im Sinne der Richtlinien 70/220/EWG und 88/77/EWG verwendet werden; 3. „Gasöle, die zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte (einschließlich Binnenschiffe) sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Sportboote bestimmt sind“ jeglichen aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoff, der unter die KN-Codes 2710 19 41 und 2710 19 45 ( 2 ) fällt und für den Betrieb der in den Richtlinien 94/25/EG ( 3 ), 97/68/EG ( 4 ) und 2000/25/EG ( 5 ) genannten Kompressionszündungsmotoren bestimmt ist; 4. „Gebiete in äußerster Randlage“ im Falle Frankreichs die französischen überseeischen Departements, im Fall Portugals die Azoren und Madeira und im Fall Spaniens die Kanarischen Inseln; 5. „Mitgliedstaaten mit niedrigen Außentemperaturen im Sommer“ Dänemark, Estland, Finnland, Irland, Lettland, Litauen, Schweden und das Vereinigte Königreich; 6.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand und Ziel
Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (Text von Bedeutung für den EWR. )
Artikel 1 Gegenstand und Ziel In dieser Verordnung sind Maßnahmen und Bedingungen festgelegt, die die Verwendung und Lagerung von sowie den Handel mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen und die Herstellung und Verwendung von sowie den Handel mit Quecksilber versetzten Produkten und die Bewirtschaftung von Quecksilberabfällen betreffen und mit denen die Gesundheit des Menschen und die Umwelt wirksam vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen geschützt werden sollen. Im Einklang mit dem AEUV können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen festlegen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Quecksilber“ metallisches Quecksilber (Hg, CAS RN 7439-97-6); 2. „Quecksilberverbindung“ alle Stoffe, die aus Quecksilberatomen und einem oder mehreren Atomen anderer chemischer Elemente bestehen und sich nur durch chemische Reaktionen in ihre Bestandteile trennen lassen; 3. „Gemisch“ Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen; 4. „mit Quecksilber versetztes Produkt“ ein Produkt oder einen Produktbestandteil, das bzw. der absichtlich hinzugefügtes Quecksilber oder eine absichtlich hinzugefügte Quecksilberverbindung enthält; 5. „Quecksilberabfall“ metallisches Quecksilber, das als Abfall im Sinne des
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Ziel und Gegenstand
Dieser Rechtsakt ist aufgehoben. Wiedergegeben ist die
letzte konsolidierte Fassung davor — so nennt sie das Amt für
Veröffentlichungen selbst.
Verordnung Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Ziel und Gegenstand
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Steigerung der Sicherheit sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz im Straßenverkehr durch die Förderung kraftstoffeffizienter und sicherer Reifen mit geringem Rollgeräusch.
(2) Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Bereitstellung von harmonisierten Informationen zu Reifenparametern durch eine Kennzeichnung geschaffen, die die Endnutzer in die Lage versetzt, beim Reifenkauf eine sachkundige Wahl zu treffen.
Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Reifen der Klassen C1, C2 und C3.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für a) runderneuerte Reifen; b) Geländereifen für den gewerblichen Einsatz; c) Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte; d) Notreifen des Typs T; e) Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h; f) Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤ 254 mm oder ≥ 635 mm; g) Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z. B. Spikereifen; h) Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, die ausschließlich für Rennen bestimmten sind.
Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Ziel Ziel dieser Richtlinie ist die Erhöhung der Sicherheit auf See und die Vermeidung von Meeresverschmutzung durch die einheitliche Anwendung der einschlägigen internationalen Instrumente in Bezug auf Schiffsausrüstung, mit der EU-Schiffe ausgestattet werden sollen, sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs solcher Ausrüstung innerhalb der Union.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Schiffsausrüstung“ Ausrüstung, die nach Artikel 3 in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt; 2. „EU-Schiff“ ein Schiff, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt und in den Anwendungsbereich der internationalen Übereinkommen fällt; 3. „internationale Übereinkommen“ die nachstehenden im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Übereinkommen sowie die dazugehörigen verbindlichen Protokolle und Codes, die in Kraft getreten sind und in denen spezifische Anforderungen festgelegt sind, die für die Zulassung von Ausrüstung, mit der Schiffe ausgestattet werden sollen, durch den Flaggenstaat gelten: — das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG), — das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL), — das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS); 4. „Prüfnormen“ die Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die von folgenden Organisationen bzw.
Die Wiedergabe endet hier an der Zeichengrenze — der Artikel geht im
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Bereitstellung auf dem Markt und den freien Verkehr von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für Seilbahnen. Sie enthält ferner Vorschriften für den Entwurf, den Bau und die Inbetriebnahme neuer Seilbahnen.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für neue Seilbahnen, die zur Beförderung von Personen entworfen sind, für Änderungen von Seilbahnen, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, und für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile für diese Seilbahnen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für a) Aufzüge, die unter die Richtlinie 2014/33/EU fallen; b) von Mitgliedstaaten als historisch bedeutend, kulturell bedeutend oder denkmalgeschützt eingestufte Seilbahnen, die vor dem 1. Januar 1986 in Betrieb genommen wurden und die noch in Betrieb sind und in Entwurf und Bau keine wesentlichen Änderungen erfahren haben, einschließlich der speziell für diese entworfenen Teilsysteme und Sicherheitsbauteile; c) Anlagen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke; d) Seilbahnen für den Betrieb von Schutz- und Berghütten, die nur für die Beförderung von Gütern und eigens benannten Personen bestimmt sind; e) fest stehende und verfahrbare Geräte, die ausschließlich für Freizeit- und Vergnügungszwecke und nicht für die Beförderung von Personenentworfen wurde; f) bergbauliche Anlagen oder andere zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen; g) Anlagen, bei denen sich die Benutzer oder deren Träger auf dem Wasser befinden.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand
(1) Diese Richtlinie enthält Vorschriften über a) die Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und der Geschäftstätigkeit, die von ihren Geschäftspartnern in den Aktivitätsketten dieser Unternehmen ausgeführt wird, und b) die Haftung für Verstöße gegen die unter Buchstabe a genannten Pflichten.
(2) Die vorliegende Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder in zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Richtlinie geltenden Tarifverträgen vorgesehenen Niveaus des Schutzes der Menschenrechte und der Beschäftigungs- und sozialen Rechte oder des Umwelt- oder Klimaschutzes dienen. Satz 1 dieses Absatzes hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Richtlinie geltende nationale Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, insbesondere ihren Anwendungsbereich, anzupassen, um sie an die vorliegende Richtlinie anzugleichen.
(3) Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtungen in den Bereichen Menschenrechte, Beschäftigungs- und soziale Rechte, Umweltschutz und Klimawandel, die sich aus anderen Rechtsakten der Union ergeben.
Die Wiedergabe endet hier an der Zeichengrenze — der Artikel geht im
Amtsblatt weiter.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Sicherheit von Spielzeug und dessen freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft festgelegt.
Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (nachstehend „Spielzeuge“ genannt). Die in Anhang I aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Richtlinie.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Spielzeuge: a) Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung; b) Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung; c) mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge; d) Spielzeugdampfmaschinen; und e) Schleudern und Steinschleudern.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Gegenstand In dieser Richtlinie werden Anforderungen für den Entwurf und die Herstellung der in
Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte sowie Regeln für deren freien Verkehr innerhalb der Union festgelegt.
Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für folgende Produkte: a) Sportboote und unvollständige Sportboote; b) Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder; c) in Anhang II aufgeführte Bauteile, wenn sie selbstständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“); d) Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut bzw. eingebaut sind oder speziell für den Anbau an bzw. Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind; e) bei Wasserfahrzeugen angebaute bzw. eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird; f) Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird.
Die Wiedergabe endet hier an der Zeichengrenze — der Artikel geht im
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Gegenstand Diese Richtlinie legt Bestimmungen für die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten fest, um einen Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einschließlich der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten.
Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 für Elektro- und Elektronikgeräte, die in die in Anhang I aufgeführten Kategorien fallen. —————
(3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union über Sicherheit und Gesundheit sowie über Chemikalien, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, sowie der Anforderungen der spezifischen Rechtsvorschriften der Union für die Abfallbewirtschaftung.
Die Wiedergabe endet hier an der Zeichengrenze — der Artikel geht im
Amtsblatt weiter.
Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG; c) die Adresse der hierzu genutzten Website oder Websites und alle sachdienlichen, für die Identifizierung der Website oder Websites notwendigen Informationen.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher Zugang zu der Liste aller bei ihnen registrierten Verkaufsstellen haben. Wenn sie die Liste verfügbar machen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bestimmungen und Vorkehrungen gemäß der Richtlinie 95/46/EG berücksichtigt werden. Verkaufsstellen dürfen mit dem Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im grenzüberschreitenden Fernabsatz erst beginnen, wenn sie die Bestätigung der Registrierung bei der zuständigen Behörde erhalten haben.
(3) Die Mitgliedstaaten, in die Tabakerzeugnisse im grenzüberschreitenden Fernabsatz verkauft werden, dürfen bestimmen, dass die liefernde Verkaufsstelle eine natürliche Person benennt, die dafür verantwortlich ist, die Tabakerzeugnisse, bevor sie den Verbraucher erreichen, auf deren Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften zu kontrollieren, die nach dieser Richtlinie im Bestimmungsmitgliedstaat erlassen worden sind, wenn eine solche Kontrolle notwendig ist, um die Einhaltung und die Durchsetzung der Vorschriften zu erleichtern.
(4) Verkaufsstellen, die grenzüberschreitenden Fernabsatz betreiben, müssen ein Altersüberprüfungssystem betreiben, das beim Verkauf kontrolliert, ob der bestellende Verbraucher das im Bestimmungsmitgliedstaat nach nationalem Recht vorgeschriebene Mindestalter hat. Die Verkaufsstelle oder die nach Absatz 3 benannte natürliche Person stellt den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats eine Beschreibung der Einzelheiten und der Funktionsweise des Altersüberprüfungssystems bereit.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung sind die Vorschriften für die Verwendung von Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen, Vorschriften über die Etikettierung oder Kennzeichnung nichttextiler Teile tierischen Ursprungs und Vorschriften über die Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen durch quantitative Analyse von binären und ternären Textilfasergemischen festgelegt, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und den Verbrauchern zutreffende Informationen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Textilerzeugnisse, wenn sie auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, und für die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die folgenden Erzeugnisse in der gleichen Weise wie Textilerzeugnisse behandelt: a) Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %; b) Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80 %; c) die Textilkomponenten i) der oberen Schicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge, ii) von Matratzenbezügen, iii) von Bezügen von Campingartikeln, sofern diese Textilkomponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80 %dieser oberen Schichten oder Bezüge ausmachen; d) Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Textilerzeugnisse, die ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbständigen Schneidern hergestellt wurden.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (Text von Bedeutung für den EWR.)
Artikel 1 Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung werden die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die in
Artikel 2 Absatz 1 genannt sind, sowie für Fahrzeug-Einzelgenehmigungen festgelegt. Mit dieser Verordnung werden zudem die Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen und Ausrüstungen festgelegt, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren der wesentlichen Systeme der in
Artikel 2 Absatz 1 genannten Fahrzeuge ausgehen kann.
(2) Mit dieser Verordnung werden die Anforderungen für die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die dem Erfordernis der Genehmigung unterliegen, festgelegt. Mit dieser Verordnung werden auch die Anforderungen für die Marktüberwachung von Teilen und Ausrüstungen dieser Fahrzeuge festgelegt.
Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M und N sowie für deren Anhänger der Klasse O, die dazu bestimmt sind, auf öffentlichen Straßen gefahren zu werden, einschließlich solcher, die in einer oder mehreren Stufen konstruiert und gebaut werden, und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie für Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge und deren Anhänger konstruiert und gebaut werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge: a) landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ); b) zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr.
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Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Artikel 1 Ziele
(1) Diese Richtlinie bezweckt, die Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungs- und der Verpackungsabfallwirtschaft zu harmonisieren, um einerseits Auswirkungen dieser Abfälle in allen Mitgliedstaaten sowie in dritten Ländern auf die Umwelt zu vermeiden bzw. diese Auswirkungen zu verringern und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und andererseits das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und zu verhindern, daß es in der Gemeinschaft zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen kommt.
(2) Hierzu werden in dieser Richtlinie Maßnahmen vorgeschrieben, die auf Folgendes abzielen: Erste Priorität ist die Vermeidung von Verpackungsabfällen; weitere Hauptprinzipien sind die Wiederverwendung der Verpackungen, das Recycling und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine Verringerung der endgültigen Beseitigung der Abfälle, um einen Beitrag zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu leisten.
Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen, unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.
(2) Diese Richtlinie berührt weder die für Verpackungen geltenden Qualitätsanforderungen, beispielsweise in bezug auf Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene der verpackten Erzeugnisse, noch die geltenden Beförderungsvorschriften noch die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle ( 1 ).
Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Nummer 23 der Richtlinie 2001/83/EG und
Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/6; b) kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen; c) kontaktempfindliche Verpackungen von In-vitro-Diagnostika, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen; d) äußere Umhüllungen im Sinne von
Artikel 1 Nummer 24 der Richtlinie 2001/83/EG und
Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/6, wenn solche Verpackungen notwendig sind, um spezifischen Anforderungen zur Erhaltung der Qualität des Arzneimittels zu genügen; e) kontaktempfindliche Verpackungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost sowie Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne von
Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013; f) Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden; g) Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz, Kork, Textil, Gummi, Keramik, Porzellan oder Wachs; für diese Verpackungen gilt jedoch Absatz 8.
(12) Bis zum 1. Januar 2035 überprüft die Kommission die Ausnahmen gemäß Absatz 11, wobei sie mindestens die Entwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien und die praktischen Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Auf dieser Grundlage bewertet die Kommission die Angemessenheit des Fortbestands dieser Ausnahmen und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Artikel 7 Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen
(1) Ab dem 1.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Zweck und Anwendungsbereich
Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG
Artikel 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieser Richtlinie ist es, den Gesamtgehalt an VOC in bestimmten Farben und Lacken sowie Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der VOC zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern.
(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels gleicht diese Richtlinie die technischen Spezifikationen bestimmter Farben und Lacke und Produkte der Fahrzeugreparaturlackierung an.
(3) Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I aufgeführten Produkte.
(4) Diese Richtlinie gilt unbeschadet auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene zum Schutz der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern sowie ihrer Arbeitsumgebung getroffener Maßnahmen, einschließlich Kennzeichnungsvorschriften.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „zuständige Behörde“die Behörde bzw. Behörden oder Stellen, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten mit der Erfüllung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten betraut sind; 2. „Stoffe“chemische Elemente und deren Verbindungen, in ihrer natürlichen Form oder industriell hergestellt, unabhängig davon, ob sie in fester oder flüssiger Form oder gasförmig vorliegen; 3. „Gemisch“ Mischungen oder Lösungen aus zwei oder mehr Stoffen; 4. „organische Verbindung“eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate; 5. „flüchtige organische Verbindung (VOC)“eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 o C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.; 6.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Dieser Rechtsakt ist aufgehoben. Wiedergegeben ist die
letzte konsolidierte Fassung davor — so nennt sie das Amt für
Veröffentlichungen selbst.
Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung legt Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Wasserstoffantriebs sowie für die Typgenehmigung von Wasserstoff führenden Bauteilen und Wasserstoffsystemen fest. Diese Verordnung legt ferner Vorschriften für den Einbau solcher Bauteile und Systeme fest.
Artikel 2 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für: 1. wasserstoffbetriebene Fahrzeuge der Klassen M und N im Sinne von Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG, einschließlich des Aufprallschutzes und der elektrischen Sicherheit solcher Fahrzeuge, 2. die in Anhang I aufgeführten und für Kraftfahrzeuge der Klassen M und N bestimmten Wasserstoff führenden Bauteile, 3. für Kraftfahrzeuge der Klassen M und N bestimmte Wasserstoffsysteme, einschließlich neuer Formen der Speicherung oder Nutzung von Wasserstoff.
Typgenehmigung hinsichtlich Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit.
Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates
Artikel 1 Gegenstand In dieser Richtlinie sind administrative und technische Bestimmungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach Artikel 2 festgelegt, um zu gewährleisten, dass die in Anhang I festgesetzten Mindestquoten ihrer Bauteile und Werkstoffe wieder verwendbar, recyclingfähig und verwertbar sind. Die Richtlinie enthält besondere Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass die Wiederverwendung von Bauteilen keine Sicherheits- und Umweltrisiken verursacht.
Artikel 2 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für die Fahrzeuge der Klassen M 1 and N 1 im Sinne von Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG und für neue oder wieder verwendete Bauteile dieser Fahrzeuge.
Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln
Artikel 1 In dieser Richtlinie, die eine Maßnahme im Rahmen des SAVE-Programms zur Förderung von Energieeinsparungen in der Gemeinschaft darstellt, werden die Anforderungen an den Wirkungsgrad von neuen Warmwasserheizkesseln festgelegt, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung gleich oder größer als 4 kW und gleich oder kleiner als 400 kW ist, im folgenden als „Heizkessel“ bezeichnet.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand und Ziele
Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)
Artikel 1 Gegenstand und Ziele
(1) Das Hauptziel dieser Verordnung besteht darin, in der Union ein hohes einheitliches Niveau der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt zu erreichen und aufrechtzuerhalten.
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Anwendungsbereich im Wortlaut
— Artikel 1: Gegenstand
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR
Artikel 1 Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung werden die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die in
Artikel 2 Absatz 1 genannt sind, festgelegt. Diese Verordnung gilt nicht für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen. Mitgliedstaaten, die solche Einzelgenehmigungen erteilen, akzeptieren jedoch jede Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die gemäß dieser Verordnung und nicht gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften erteilt wurde.
(2) Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt, die gemäß dieser Verordnung genehmigt werden müssen. Ferner werden mit dieser Verordnung die Vorschriften für die Marktüberwachung von Teilen und Ausrüstungen für diese Fahrzeuge festgelegt.
(3) Diese Verordnung lässt die Anwendung der Vorschriften hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit unberührt.
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeuge gemäß Artikel 4 und Anhang I (im Folgenden „Fahrzeuge der Klasse L“), die dazu bestimmt sind, auf öffentlichen Straßen gefahren zu werden, einschließlich Fahrzeuge, die in einer oder mehreren Stufen ausgelegt und gebaut werden, und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie für Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge ausgelegt und gebaut werden. Diese Verordnung gilt auch für Enduro-Krafträder (L3e-AxE (x = 1, 2 oder 3)), Trial-Krafträder (L3e-AxT (x = 1, 2 oder 3)) und schwere Gelände-Quads (L7e-B) gemäß Artikel 4 und Anhang I.
Die Wiedergabe endet hier an der Zeichengrenze — der Artikel geht im
Amtsblatt weiter.
Keine Aussage darüber, was für dein Produkt gilt. Wiedergegeben ist,
was jeder Rechtsakt über seinen eigenen Anwendungsbereich sagt.
Kein Ausschluss. Eine nicht angekreuzte Eigenschaft blendet einen
Rechtsakt nur aus der Vorauswahl aus — sie sagt nicht, dass er nicht gilt.
Nicht der ganze Rechtsakt. Wiedergegeben ist sein Anfang —
Artikel 1, meist mit den Begriffsbestimmungen aus Artikel 2. Wo die Wiedergabe an
der Zeichengrenze endet, steht es beim Zitat.
Nicht unbedingt die heute geltende Fassung. Zitiert wird die
konsolidierte Fassung, wo es eine gibt — sonst die Fassung wie erlassen; welche es
ist, steht unter jedem Zitat. Spätere Änderungen findest du über „alle Fassungen“.
Ohne die Randmarken der konsolidierten Fassungen (▼B, ▼M7 …).
Sie sagen, aus welchem Änderungsakt ein Abschnitt stammt, stehen amtlich am Rand und
gehören zum Apparat, nicht zum Rechtstext. Am Wortlaut selbst ist nichts geändert.
Keine nationalen Vorschriften. Der Nenner ist die EU-Ebene; das
österreichische Recht steht auf den Gewerbe-Seiten.
Keine Fristen, Gebühren oder Schwellenwerte — die stehen im jeweiligen
Volltext und ändern sich häufiger als diese Seite.
Wo hier nichts steht, ist nichts erhoben — nicht „gilt nicht“.
Diese Seite ist keine Rechtsauskunft. Verbindlich ist allein der
Gesetzestext im Amtsblatt der Europäischen Union.